Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 

Gesamtes Gesetz  

 
 
 
juris-Abkürzung:HSchulG HE 2010
Ausfertigungsdatum:14.12.2009
Gültig ab:01.01.2010
Gültig bis: 31.12.2014
Dokumenttyp: Gesetz
 
Quelle:Wappen Hessen
Fundstelle:GVBl. I 2009, 666
Gliederungs-Nr:70-258
Hessisches Hochschulgesetz
Vom 14. Dezember 2009 *)
 
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.07.2012 bis 31.12.2014
Stand: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 227)

Fußnoten


*)
Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Grundlagen
§ 1 Rechtsstellung der Hochschulen und Grundrechtsgewährleistungen
§ 2 Hochschulen des Landes
§ 3 Aufgaben aller Hochschulen
§ 4 Aufgaben einzelner Hochschulen
§ 5 Frauenförderung
§ 6 Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten
§ 7 Entwicklungsplanung
§ 8 Finanzwesen
§ 9 Vermögensverwaltung, Grundstücks- und Bauangelegenheiten
§ 10 Aufsicht
§ 11 Genehmigung und Anzeigepflicht
§ 12 Qualitätssicherung, Berichtswesen
ZWEITER ABSCHNITT
Studium, Lehre und Prüfungen
§ 13 Ziele des Studiums
§ 14 Studienberatung
§ 15 Studiengänge
§ 16 Weiterbildung
§ 17 Verwendung von Tieren
§ 18 Prüfungen
§ 19 Regelstudienzeit
§ 20 Prüfungsordnungen
§ 21 Hochschulgrade
§ 22 Führung ausländischer Grade und Titel
§ 23 Einstufungsprüfung
§ 24 Promotion
§ 25 Habilitation
§ 26 Außerplanmäßige Professur
§ 27 Entziehung von Graden und Bezeichnungen
DRITTER ABSCHNITT
Forschung
§ 28 Forschung und Forschungsorganisation
§ 29 Forschung mit Mitteln Dritter
§ 30 Forschungsförderung
VIERTER ABSCHNITT
Organisation
§ 31 Satzungsrecht
§ 32 Mitglieder und Angehörige
§ 33 Rechte und Pflichten im Rahmen der Selbstverwaltung
§ 34 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 35 Wahlen
§ 36 Senat
§ 37 Präsidium
§ 38 Präsidentin oder Präsident
§ 39 Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten
§ 40 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
§ 41 Kanzlerin oder Kanzler
§ 42 Hochschulrat
§ 43 Fachbereich
§ 44 Fachbereichsrat
§ 45 Dekanat
§ 46 Dekanin oder Dekan
§ 47 Organisationshoheit
§ 48 Lehrerbildung
§ 49 Informationsmanagement
FÜNFTER ABSCHNITT
Medizin
§ 50 Fachbereich Medizin
§ 51 Wissenschaftliche Einrichtungen
§ 52 Dekanat des Fachbereichs Medizin
§ 53 Ethikkommission
SECHSTER ABSCHNITT
Die Studierenden
§ 54 Hochschulzugang
§ 55 Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer
§ 56 Verwaltungskostenbeitrag
§ 57 Versagung und Rücknahme der Immatrikulation
§ 58 Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel
§ 59 Exmatrikulation
SIEBTER ABSCHNITT
Personal
§ 60 Allgemeine Vorschriften
§ 61 Professorinnen und Professoren
§ 62 Einstellungsvoraussetzungen
§ 63 Berufungsverfahren
§ 64 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 65 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 66 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 67 Befristete Beschäftigungsverhältnisse
§ 68 Wahrnehmung der Dienstaufgaben
§ 69 Lehrverpflichtung
§ 70 Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt
§ 71 Lehrbeauftragte
§ 72 Honorarprofessorinnen und -professoren
§ 73 Professorinnen und Professoren ehrenhalber
§ 74 Vorübergehende Wahrnehmung von wissenschaftlichen Aufgaben
§ 75 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte
ACHTER ABSCHNITT
Studierendenschaft
§ 76 Studierendenschaft
§ 77 Aufgaben der Studierendenschaft
§ 78 Organe der Studierendenschaft
§ 79 Haushalt
§ 80 Rechtsaufsicht
NEUNTER ABSCHNITT
Stiftungsuniversität Frankfurt am Main
§ 81 Stiftungsrechtsform und Sitz
§ 82 Stiftungszweck
§ 83 Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung
§ 84 Selbstverwaltung
§ 85 Organe der Stiftung
§ 86 Hochschulrat
§ 87 Stiftungskuratorium
§ 88 Personal
§ 89 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
§ 90 Anwendung des Stiftungsgesetzes
ZEHNTER ABSCHNITT
Nichtstaatliche Hochschulen
§ 91 Staatliche Anerkennung
§ 92 Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen
§ 93 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur
§ 94 Staatliche Finanzhilfe
§ 95 Ordnungswidrigkeiten
ELFTER ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 96 Hochschule Geisenheim
§ 96a Hessische Landesbibliothek Wiesbaden
§ 97 Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main -Städelschule -
§ 98 Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen
§ 99 Verleihungsform
§ 100 Gebührenfreiheit
§ 101 Ministerium
§ 102 Fortbestehen bisherigen Rechts
§ 103 Inkrafttreten

ERSTER ABSCHNITT

Grundlagen

§ 1

Rechtsstellung der Hochschulen und
Grundrechtsgewährleistungen

(1) Die Hochschulen des Landes Hessen sind mit Ausnahme der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Ausnahme der Technischen Universität Darmstadt und der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main zugleich staatliche Einrichtungen.

(2) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.

(3) Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis mitzubedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem Fachgebiet, bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, sollen sie den zuständigen Fachbereichsrat oder ein zentrales Organ der Hochschule davon unterrichten.

§ 2

Hochschulen des Landes

(1) Hochschulen des Landes sind

1.

die Universitäten:

Technische Universität Darmstadt,

Johann-Wolfgang-Goethe-Universität

Frankfurt am Main,

Justus Liebig-Universität Gießen,

Universität Kassel, Philipps-Universität Marburg;

2.

die Kunsthochschulen:

Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main,

Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main;

3.

die Fachhochschulen:

Hochschule Darmstadt,

Fachhochschule Frankfurt am Main,

Hochschule Fulda,

Technische Hochschule Mittelhessen,

Hochschule RheinMain,

4.

die Hochschule Geisenheim.

(2) Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Hochschulrats der Hochschule einen anderen Namen geben.

§ 3

Aufgaben aller Hochschulen

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste sowie der Verwirklichung des Rechts auf Bildung durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

(2) Die Hochschulen bereiten auf berufliche Aufgaben vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erforderlich oder nützlich ist.

(3) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer sowie das weiterbildende Studium und die Weiterbildung ihres Personals. Sie unterstützen die Absolventinnen und Absolventen bei der Existenzgründung.

(4) Die Hochschulen erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von Familie mit Studium, wissenschaftlicher Qualifikation oder Beruf. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie wirken darauf hin, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und sie Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können. Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder.

(5) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass ein möglichst hoher Anteil der Studierenden das Studium mit einer Prüfung erfolgreich abschließt.

(6) Die Hochschulen bleiben in Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.

(7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(8) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.

(9) Die Hochschulen können insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventinnen und Absolventen, zum Ausbau der Weiterbildungsangebote und zur Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Rechtssubjekte gründen oder sich an solchen Rechtssubjekten beteiligen und hierfür Haushaltsmittel verwenden; das Ministerium und der Hessische Landesrechnungshof sind entsprechend § 102 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), zu unterrichten. Aus Haushaltsmitteln beschaffte Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile sind Teil des Landesvermögens. § 92 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die Beteiligungserfordernisse nach § 65 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt, soweit die eingesetzten Mittel fünf vom Hundert des Landeszuschusses der Hochschule übersteigen.

§ 4

Aufgaben einzelner Hochschulen

(1) Der Universität obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung von wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen auch in der beruflichen Praxis. Sie bildet den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs heran. Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht.

(2) Die Kunsthochschule hat die Aufgabe, künstlerische Formen und Gehalte zu vermitteln und fortzuentwickeln. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Sie bildet den künstlerischen und den künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer.

(3) Die Fachhochschule vermittelt eine auf den Ergebnissen der Wissenschaft beruhende Ausbildung. Sie wirkt im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen zusammen. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der beruflichen Praxis. Im Rahmen dieses Ausbildungsauftrags nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr. Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis.

(4) Die Hochschule Geisenheim vermittelt grundlegende und anwendungsorientierte Lehre und Forschung und bildet wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis, insbesondere durch Beratung. Sie besitzt das Promotionsrecht. Dieses Recht darf nur in einem kooperativen Verfahren mit einer Universität ausgeübt werden; das Nähere regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(5) Die Hochschulen können im Wege der Zusammenarbeit zusätzliche Aufgaben übernehmen. Die Hochschulen einer Region sollen ein abgestimmtes Studienangebot fördern.

§ 5

Frauenförderung

(1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu berücksichtigen.

(2) Bei Auswahlentscheidungen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

(3) Auf Vorschlag des Senats bestellt das Präsidium eine Frauenbeauftragte; sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und ist frei von Weisungen.

(4) Die Frauenbeauftragte ist über Angelegenheiten, die mit ihrer Aufgabenstellung im Zusammenhang stehen, zu unterrichten. Sie wirkt darauf hin, dass die Hochschule bei Erfüllung ihrer Aufgaben Gesichtspunkte der Frauenförderung nach Abs. 1 beachtet.

(5) Im Übrigen findet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 17 Abs. 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident entscheidet. Hilft sie oder er dem Widerspruch nicht ab, entscheidet nach § 17 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in Berufungsangelegenheiten der Senat, bei allen anderen Personalmaßnahmen das Präsidium. Der Frauenförderplan nach den §§ 4 bis 6 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes wird von der Hochschule aufgestellt.

§ 6

Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen unter der Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten).

(2) Auftragsangelegenheiten der Hochschule sind:

1.

Gebührenerhebung nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), Verwaltung des der Hochschule zur Verfügung gestellten Vermögens einschließlich der Pflege des damit verbundenen historischen Erbes und der Wahrnehmung landesbibliothekarischer Aufgaben, der Hochschule übertragene Bauangelegenheiten,

2.

Ermittlung der Ausbildungskapazität zur Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen, Hochschulstatistik, Festlegung der Vorlesungszeiten,

3.

die amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,

4.

Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854).


§ 7

Entwicklungsplanung

(1) Die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung (Entwicklungsplanung) ist im Rahmen der Grundsatzentscheidungen der Landesregierung Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums. Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten.

(2) Die Hochschulen stellen eigenverantwortlich ihre Entwicklungsplanung auf. Zur Verwirklichung der Ziele der Entwicklungsplanung schließt das Ministerium mit den Hochschulen Zielvereinbarungen über die mehrjährige Entwicklung ab. Sie müssen fachliche Schwerpunktsetzungen im grundständigen Studienangebot, die Kennzahlen nach § 12 Abs. 3 sowie die bereitzustellende Anzahl der Studienplätze und, soweit eine Übertragung nach § 9 Abs. 3 erfolgt ist, die Baumaßnahmen enthalten. Gegenstand von Zielvereinbarungen sollen darüber hinaus die fachlichen Schwerpunktsetzungen bei der Forschung, die Förderung der Qualität von Lehre und Forschung, die Konzepte für den Wissens- und Technologietransfer mit der Wirtschaft, die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit sowie die Förderung von Frauen und des wissenschaftlichen Nachwuchses sein.

(3) Zur Umsetzung der Entwicklungsplanung schließt das Präsidium mit den Fachbereichen und den Einrichtungen Zielvereinbarungen ab. Die Zielvereinbarungen regeln auch Inhalt und zeitlichen Rahmen der Berichtspflicht über die erbrachten Leistungen und die Verfahren der Qualitätssicherung.

(4) Soweit eine Zielvereinbarung zwischen Hochschule und Ministerium nicht zustande gekommen ist, kann das Ministerium Zielvorgaben für die Gegenstände der Zielvereinbarungen nach Abs. 2 Satz 3 erlassen. Diese sind mit den Präsidien der betroffenen Hochschulen zu erörtern.

§ 8

Finanzwesen

(1) Das Land finanziert die Leistungen und die Entwicklung sowie die hierfür erforderlichen Investitionen der Hochschulen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel, die das Ministerium den Hochschulen zuweist. Nicht zugewiesen werden Mittel, die in eine zentrale Reserve eingestellt werden. Darüber hinaus sind die Hochschulen verpflichtet, soweit wie möglich weitere Mittel von Dritten einzuwerben.

(2) Die Hochschulen führen im Rahmen ihres Budgets den Haushaltsplan nach Teil III der Hessischen Landeshaushaltsordnung in eigener Verantwortung aus; §§ 37 und 38 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist erforderlich, wenn Maßnahmen voraussichtlich zu Gesamtausgaben von mehr als 5 Millionen Euro in künftigen Haushaltsjahren führen. Bei der Veranschlagung von Baumaßnahmen ist § 24 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu beachten.

(3) Auf das Finanzwesen der Hochschulen wird Teil VI der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe angewendet, dass

1.

das Rechnungswesen die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule und des vom Land zur Nutzung überlassenen Vermögens einheitlich und vollständig abbildet,

2.

die Hochschulen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 110 Satz 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung) buchen und die Rechnungslegung neben der finanziellen Leistungsfähigkeit auch Auskunft über die Leistungserbringung und die Leistungsfähigkeit der Hochschule insbesondere in Forschung und Lehre gibt,

3.

§ 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Weise Anwendung findet, dass die Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung ausschließlich auf Basis der doppelten Buchführung in Erträgen und Aufwendungen erfolgt.

Das Nähere regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(4) Ertragsüberschüsse verbleiben der Hochschule uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Landtag kann für das jeweilige Haushaltsjahr eine Erfolgsbeteiligung festlegen. Satz 1 und 2 gelten auch für Ertragsüberschüsse aus der Nutzung von Landesvermögen.

§ 9

Vermögensverwaltung, Grundstücks- und Bauangelegenheiten

(1) Das Eigenvermögen ist selbstverantwortlich zu verwalten. Ertragsüberschüsse aus der Verwaltung des Eigenvermögens verbleiben der Hochschule unbeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Über die Verwaltung des Eigenvermögens der Körperschaft ist dem Hochschulrat jährlich zu berichten. Seiner Zustimmung bedarf die Verfügung über dingliche Rechte und die Annahme von Zuwendungen, die Aufwendungen zur Folge haben, für die der Ertrag der Zuwendung nicht ausreicht.

(2) Die aus Mitteln des Landes zu beschaffenden Grundstücke und Gegenstände sind für das Land zu erwerben; in Grundstücksangelegenheiten vertritt die Hochschule das Land. Sie erhält, sofern kein Antrag nach Abs. 3 gestellt wird, für Instandsetzungen ab dem Haushaltsjahr 2011 eine jährliche Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung.

(3) Auf Antrag kann der Hochschule die Zuständigkeit für Grundstücks- und Bauangelegenheiten übertragen werden. Sie erhält für Instandsetzungen und Investitionen nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 1 abgestimmten baulichen Entwicklungsplanung eine jährliche Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung. Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Hochschule und dem Ministerium geregelt, der insbesondere auch die Interessen der Studentenwerke berücksichtigt.

(4) Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung zu treffen.

§ 10

Aufsicht

(1) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden.

(2) Erfüllen die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Pflichten nicht, kann das Ministerium anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlassen.

(3) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisung ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(4) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht nach, kann das Ministerium

1.

im Fall des Abs. 1 die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben,

2.

in den Fällen der Abs. 2 und 3 anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.


§ 11

Genehmigung und Anzeigepflicht

(1) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen:

1.

Grundordnungen, soweit sie von der Ermächtigung des § 31 Abs. 2 Gebrauch machen,

2.

die Einstellung von grundständigen Studiengängen, soweit diese Einstellung nicht Gegenstand von Zielvereinbarungen ist.

(2) Die Bildung und Aufhebung von Fachbereichen sowie die Einführung und Aufhebung von Studiengängen ist dem Ministerium anzuzeigen.

§ 12

Qualitätssicherung, Berichtswesen

(1) Die Hochschulen evaluieren regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Lehre, Forschung, internationaler Zusammenarbeit, Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung und Verwaltung unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Berufswelt; hierbei sind in regelmäßigen Abständen externe Sachverständige hinzuzuziehen. An der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Hochschulen vereinbaren mit dem Ministerium die Grundzüge des Bewertungsverfahrens. Das Nähere, insbesondere das Verfahren, die Beteiligung der Mitglieder sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt die Hochschule durch Satzung.

(2) Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, sind durch eine vom Akkreditierungsrat im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV NRW. S. 195), anerkannte Einrichtung zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Bei neuen Studiengängen erfolgt die Akkreditierung vor Aufnahme des Studienbetriebs; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrats. Soweit das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule durch eine vom Akkreditierungsrat hierfür zugelassene Einrichtung akkreditiert ist, ist eine Akkreditierung der einzelnen Studiengänge nicht erforderlich.

(3) Die Hochschulen erfassen die Grunddaten der Aufgaben nach geeigneten Kennzahlen und Verfahren, die das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen festlegt.

(4) Sie berichten mindestens einmal jährlich und anlassbezogen über ihre Tätigkeit insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Sie unterrichten das Ministerium über die dabei erbrachten Leistungen und über die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes auf der Grundlage der nach Abs. 3 erfassten Daten. Die wesentlichen Ergebnisse sind der Öffentlichkeit auf einer Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen.

(5) Die Hochschulen unterrichten die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Forschungsaktivitäten, ihre Forschungsergebnisse und gegebenenfalls ihr künstlerisches Schaffen. Das Nähere, insbesondere die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.

ZWEITER ABSCHNITT

Studium, Lehre und Prüfungen

§ 13

Ziele des Studiums

Lehre und Studium vermitteln wissenschaftlich-kritisches Denken und in entsprechenden Studiengängen künstlerische Fähigkeiten mit fachübergreifenden Bezügen. Sie bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Methoden. Sie befähigen zu wissenschaftlicher und in entsprechenden Studiengängen zu künstlerischer Arbeit und fördern verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

§ 14

Studienberatung

Die Studienberatung ist Aufgabe der Hochschule. Sie unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums; sie soll Studierende persönlich beraten und dabei die unterschiedliche Situation von Frauen und Männern an Hochschulen berücksichtigen (allgemeine Studienberatung). Die Studienberatung unterstützt die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung; sie soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie das gewählte Studium sachgerecht durchgeführt und ohne Zeitverlust abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen bestehen (Studienfachberatung). Die Studienberatung wirkt darauf hin, den Frauenanteil dort zu erhöhen, wo er gering ist. Das Nähere, insbesondere zu den Zuständigkeiten für die allgemeine Studienberatung und die Studienfachberatung, einer darüber hinausgehenden persönlichen Betreuung der Studierenden durch Mentorinnen oder Mentoren sowie der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 15

Studiengänge

(1) Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 18 abgeschlossen. Berufspraktika sollen nach Möglichkeit in den Studiengang eingeordnet werden. Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde Ausbildung vorsehen (duales Studium).

(2) Grundständige Studiengänge sollen auch die Möglichkeit eröffnen, neben einer teilweisen Ausübung eines Berufs oder der Betreuung von Angehörigen einen Hochschulabschluss zu erlangen.

(3) Wird ein Studiengang eingestellt, wird den Studierenden die Möglichkeit eröffnet, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Dies gilt nicht, wenn das Weiterstudium in einem vergleichbaren Studiengang einer anderen hessischen Hochschule aufgrund der räumlichen Nähe oder aus anderen Gründen zumutbar ist.

(4) Durch Satzung des Senats kann vorgesehen werden, dass für Studienangebote mit besonderem Betreuungsaufwand für graduierte Bewerberinnen und Bewerber Gebühren für die Mehrkosten erhoben werden.

§ 16

Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen Weiterbildungsangebote zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen entwickeln und anbieten.

(2) Zu weiterbildenden Masterstudiengängen können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. § 54 bleibt unberührt.

(3) Für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten sind insgesamt kostendeckende Entgelte zu erheben; sie werden vom Präsidium festgelegt. Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen Aufgaben in der Weiterbildung oder besondere Aufgaben in dualen Studienangeboten übernehmen, kann dies vergütet werden, wenn die Vergütung ausschließlich aus den in den jeweiligen Studienangeboten erzielten Einnahmen finanziert wird. Entsprechendes gilt für zusätzliche Aufgaben im Technologietransfer.

(4) Wissenschaftliches Personal, das ausschließlich aus Weiterbildungsentgelten finanziert wird, bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die grundständigen Studiengänge unberücksichtigt.

§ 17

Verwendung von Tieren

(1) In der Lehre soll auf Tierversuche sowie auf die Verwendung von toten Tieren möglichst weitgehend verzichtet werden.

(2) Die Hochschulen entwickeln Lehrmethoden und -materialien, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermeiden und zu verringern.

(3) Studiengänge sind so zu gestalten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Legen Studierende dar, dass diese Möglichkeit besteht, sind sie zur Abschlussprüfung ohne die Leistungsnachweise zuzulassen, bei denen entgegen Satz 1 Tiere verwendet werden.

(4) An Hochschulen mit Lehrveranstaltungen nach Abs. 3 berichtet die Tierschutzbeauftragte oder der Tierschutzbeauftragte der Hochschule einmal jährlich dem Senat über den Stand der Entwicklung.

§ 18

Prüfungen

(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen, die in der Regel studienbegleitend abgelegt wird. Studiengänge sind, soweit dem nicht bundes- oder landesrechtliche Regelungen entgegenstehen, in eigenständig zu prüfende Abschnitte (Module) zu gliedern, für deren erfolgreiche Absolvierung Punkte in Abhängigkeit vom erforderlichen Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung des Europäischen-Credit-Transfer-Systems (ECTS) vergeben werden.

(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) Abschlussarbeiten und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer Prüfenden oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen; als Gruppenprüfungen sollen sie in Gruppen von höchstens fünf Studierenden stattfinden.

(4) Die Hochschulen sollen Regelungen erlassen, die den Studierenden und Prüfenden Hinweise und Orientierung für ein den akademischen Anforderungen genügendes Prüfungsverhalten geben. Im Falle eines mehrfachen oder schwerwiegenden Täuschungsversuches können die Regelungen vorsehen, dass die oder der zu Prüfende exmatrikuliert wird.

(5) An einer anderen Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle.

(6) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 überprüft worden sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der in dem Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen durch die Anrechnung ersetzt werden. Die §§ 23 und 54 bleiben unberührt.

(7) Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören. Dies gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. In künstlerischen Studiengängen, in denen die Prüfung in Form einer musikalischen Darbietung oder als Arbeit aus dem Bereich der darstellenden oder bildenden Kunst abgelegt wird, kann die Prüfung öffentlich sein.

(8) Die §§ 19 und 20 gelten für staatliche Prüfungen entsprechend.

§ 19

Regelstudienzeit

(1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Dies gilt auch für Teilzeitstudien.

(2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.

(3) Die Regelstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss ist entsprechend den ländergemeinsamen Empfehlungen festzulegen. Eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit ist anzurechnen.

§ 20

Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen und vom Präsidium genehmigt werden. Die für die jeweiligen Prüfungsverfahren übereinstimmend geltenden Regelungen werden von den Hochschulen durch Satzung (allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen) festgelegt.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren und die Prüfungsanforderungen, insbesondere

1.

das Ziel, den Inhalt und den Aufbau des Studiums sowie den zu verleihenden Hochschulgrad,

2.

das Qualifikationsziel, die Teilnahmevoraussetzungen und die Arbeitsbelastung der einzelnen Module,

3.

Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsgremien,

4.

die Regelstudienzeit,

5.

die vor und während des Studiums nachzuweisenden Praktika, besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,

6.

die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten, die Dauer der mündlichen Prüfungen,

7.

die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und zu deren Wiederholung,

8.

Prüfungsteile, bei denen ein Freiversuch möglich ist,

9.

die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 18 Abs. 6,

10.

die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung sowie die Prüfungsformen,

11.

die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung der Prüfung sowie die Ermittlung der Ergebnisse,

12.

die Folgen bei Nichteinhaltung der Fristen nach Nr. 6 und von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

13.

das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossener Prüfung und

14.

bei Masterstudiengängen die besonderen Zugangsvoraussetzungen.

(3) Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung oder einer schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, und ermöglichen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit. Auch sind Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der Regelungen über den Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.

§ 21

Hochschulgrade

(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad. Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad; § 16 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Grade können auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden.

(2) Die Hochschule kann bei besonderen Studiengestaltungen oder aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule in Prüfungsordnungen andere akademische Grade vorsehen.

(3) Satzungen können vorsehen, dass das Recht zur Verleihung eines Hochschulgrades für Abschlüsse in Studiengängen, die zusammen mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, auf eine andere anerkannte Bildungseinrichtung des Hochschulwesens übertragen wird.

§ 22

Führung ausländischer Grade und Titel

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen (transliteriert) werden und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Bei Graden aus der Europäischen Union und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen.

(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Abs. 1 besitzt.

(3) Die Regelungen in Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen (Titel).

(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Abs. 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(5) Eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Kauf erworbene Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad, einen Titel oder eine Tätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

§ 23

Einstufungsprüfung

Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 54, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden können. Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Abschnitt des gewählten Studiengangs zuzulassen.

§ 24

Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, ein Master-Abschluss oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung. Das Verfahren der Eignungsfeststellung ist in der Promotionsordnung oder den Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen zu regeln.

(2) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation erbracht. Die Dissertation kann ganz oder teilweise veröffentlicht sein.

(3) Zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sollen die Hochschulen für Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten. Bei der Entwicklung und Durchführung von Promotionsstudien, in denen die Doktorandinnen und Doktoranden von Universitäten und Fachhochschulen gemeinsam betreut werden, arbeiten Universitäten und Fachhochschulen zusammen. Die Promotionsordnungen sollen Bestimmungen über kooperative Verfahren zwischen Universitäten und Fachhochschulen zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen enthalten. Zur Betreuung und Begutachtung der Dissertation können auch Professorinnen und Professoren von Fachhochschulen bestellt werden.

(4) Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht an der Hochschule beschäftigt sind, können sich an der Hochschule immatrikulieren. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Studierende.

(5) Aufgrund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden.

§ 25

Habilitation

(1) Die Habilitation wird aufgrund eines Habilitationsverfahrens von dem zuständigen Fachbereich zuerkannt. Statt einer Habilitationsschrift können wissenschaftliche Publikationen angenommen werden.

(2) Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Wer ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinander folgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die akademische Bezeichnung zu führen.

§ 26

Außerplanmäßige Professur

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich nach der Promotion mindestens sechs Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben und habilitiert sind oder eine Juniorprofessur innehatten, kann die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verleihen. § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 27

Entziehung von Graden und Bezeichnungen

Aufgrund dieses Gesetzes verliehene Grade und Bezeichnungen sollen entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten. Zuständig für die Entziehung ist das Gremium, welches über die Verleihung des Grades oder der Bezeichnung entschieden hat. Soweit das Gremium nicht mehr besteht, entscheidet die Hochschulleitung.

DRITTER ABSCHNITT

Forschung

§ 28

Forschung und Forschungsorganisation

Die Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die vorstehenden Grundsätze gelten für Künstlerinnen und Künstler, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Kunstausübung entsprechend.

§ 29

Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.

(2) Ein Forschungsvorhaben nach Abs. 1 kann in der Hochschule durchgeführt und gefördert werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule und die dienstlichen Pflichten der beteiligten Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Abs. 1 ist über den Fachbereich oder das wissenschaftliche Zentrum dem Präsidium anzuzeigen. Der Fachbereich oder das Zentrum kann der Inanspruchnahme seines Personals, seiner Sachmittel und seiner Einrichtungen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten widersprechen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben sind. Im Fall des Widerspruchs entscheidet das Präsidium nach Beratung mit dem Senat.

(4) Forschungsvorhaben nach Abs. 1, die in der Hochschule durchgeführt werden, werden auf Antrag des Mitglieds, das das Vorhaben durchführen will, von der Präsidentin oder dem Präsidenten in dienstrechtlicher und vom Präsidium in organisatorischer Hinsicht überprüft.

(5) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Bei fehlenden Vorgaben gelten ergänzend die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(6) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich Satz 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen.

(7) Von der Hochschule verwaltete Drittmittel Privater sind verzinslich anzulegen. Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung; sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.

§ 30

Forschungsförderung

(1) Zur Unterstützung wissenschaftlicher und künstlerischer Publikationen, des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und ausgewählter Forschungs- und künstlerischer Projekte können die Hochschulen Reinerlöse aus ihren Patenten oder sonstigen Schutzrechten sowie die Nutzungsentgelte für die Inanspruchnahme von Personal-, Sachmitteln und Einrichtungen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten verwenden.

(2) Die Hochschulen können ihre Mitglieder bei der Anmeldung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten unterstützen, wenn sie an den Reinerlösen beteiligt werden.

VIERTER ABSCHNITT

Organisation

§ 31

Satzungsrecht

(1) Der Senat gibt der Hochschule im Einvernehmen mit dem Präsidium mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Grundordnung.

(2) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsmodelle und Steuerungssysteme, die insbesondere der Beschleunigung und Vereinfachung des Entscheidungsprozesses, der Leistungsorientierung, der Professionalisierung der Verwaltung sowie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen, von diesem Abschnitt mit Ausnahme der §§ 32 bis 35 abweichende Regelungen vorsehen (Experimentierklausel).

(3) Die übrigen Satzungen der Hochschulen werden vom Senat, dem Präsidium oder den Fachbereichsräten beschlossen. Die Satzungen müssen gleichwertige Studienbedingungen und -abschlüsse sowie die Erfüllung der Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund und den anderen Ländern gewährleisten.

(4) Die Satzungen der Hochschule sind nach Maßgabe einer besonderen im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichenden Satzung bekannt zu machen. Die Hochschulen stellen alle für ihren Bereich geltenden Satzungen unverzüglich in einem zentralen Verzeichnis auf einer Internetseite der Hochschule zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit bereit.

§ 32

Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die Professorinnen und Professoren, die Studierenden, das wissenschaftliche, medizinische, administrative und technische Personal und die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Hauptberuflich Tätige, die nicht zum Personal der Hochschule gehören, können ihre Mitgliedschaft beantragen, wenn sie mindestens ein Jahr in der Hochschule arbeiten sollen. Dasselbe gilt für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die durch ein gemeinsames Berufungsverfahren mit der Hochschule verbunden sind.

(3) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien bilden

1.

die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Professorengruppe),

2.

die Studierenden und die nach § 24 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden (Studierende),

3.

die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die wissenschaftlichen Hilfskräfte (wissenschaftliche Mitglieder),

4.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik einschließlich der Angehörigen des Bibliotheksdienstes und der nichtärztlichen Fachberufe des Gesundheitswesens (administrativ-technische Mitglieder)

je eine Gruppe.

(4) Zur Professorengruppe gehören auch wissenschaftliche Mitglieder, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 62 erfüllen und mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in dem Fach beauftragt wurden, dem sie zugeordnet sind. Die Beauftragung erfolgt durch Beschluss des Fachbereichsrats mit Zustimmung des Senats. Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn dies zur Erbringung von Dienstpflichten erforderlich ist.

(5) Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder gehören auch an der Hochschule hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die sich in der Weiterbildung befinden.

(6) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen sowie die zur Promotion oder Habilitation Zugelassenen und die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, soweit sie nicht Mitglieder sind.

§ 33

Rechte und Pflichten im Rahmen der Selbstverwaltung

(1) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen die Verpflichtungen nach Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe. Mitglieder der Hochschule, die dem Personalrat angehören, können nicht Mitglieder des Fachbereichsrats oder des Senats sein.

(2) Alle Mitglieder und Angehörige haben sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. §§ 20, 83 und 84 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(3) Das Nähere, insbesondere zur Rechtsstellung der Mitglieder und Angehörigen sowie zu den Gremien und deren Beschlussfassung regelt die Grundordnung der Hochschule. Soweit dieses Gesetz oder Satzungen keine näheren Bestimmungen treffen, ist für das Verfahren in Sitzungen der Gremien die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628), in Kraft gesetzt durch Beschluss des Landtags vom 5. Februar 2009 (GVBl. I S. 50) und zuletzt geändert durch Beschluss vom 8. Juni 2011 (GVBl. I S. 307), sinngemäß anzuwenden.

§ 34

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Senat und Fachbereichsrat tagen hochschulöffentlich. Sie können in jeder Verfahrenslage durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für bestimmte Angelegenheiten herstellen oder die Hochschulöffentlichkeit ausschließen. Über einen solchen Antrag soll in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden; hierüber entscheidet die Sitzungsleitung. Die Hochschulen können in der Grundordnung von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen.

(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation nicht als Personalangelegenheit anzusehen. Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung.

§ 35

Wahlen

Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen in Senat und Fachbereichsrat werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den jeweiligen Mitgliedern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnungen der Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere zu Wahlverfahren, Amtszeiten, der Stellvertretung vorzeitig ausgeschiedener und vorübergehend verhinderter Mitglieder sowie der Wahlanfechtung.

§ 36

Senat

(1) Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums.

(2) Der Senat ist zuständig für die

1.

Beschlussfassung über die Grundordnung im Einvernehmen mit dem Präsidium und die Wahlordnung,

2.

Beschlussfassung über die Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen und andere Forschung, Lehre oder Studium betreffende Satzungen, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht,

3.

Entscheidung über die Schwerpunkte in Lehre und Forschung im Einvernehmen mit dem Präsidium,

4.

Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

5.

Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche und den Beschlüssen nach § 32 Abs. 4,

6.

Stellungnahme zur Entwicklungsplanung der Hochschule und zur Einführung und Aufhebung von Studiengängen,

7.

Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 2 und dem Budgetplan,

8.

Stellungnahme zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche,

9.

Stellungnahme zur Einrichtung und Aufhebung zentraler wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen,

10.

Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen und Verleihungsvorschlägen für Honorarprofessuren und außerplanmäßige Professuren der Fachbereiche,

11.

Stellungnahme zum Frauenförderplan und Entscheidung über Widersprüche der Frauenbeauftragten bei Berufungsvorschlägen,

12.

Mitwirkung bei der Bestellung und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums,

13.

Mitwirkung bei der Bestellung der Frauenbeauftragten nach § 5 Abs. 3,

14.

Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums nach § 37 Abs. 1.

(3) Der Senat kann für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen der Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Ermittlung dieser Leistungen Grundsätze beschließen.

(4) Mitglieder des Senats sind:

1.

neun Mitglieder der Professorengruppe,

2.

drei Studierende an Universitäten und der Hochschule Geisenheim, fünf Studierende an Fach- und Kunsthochschulen,

3.

drei wissenschaftliche Mitglieder an Universitäten und der Hochschule Geisenheim, ein wissenschaftliches Mitglied an Fach- und Kunsthochschulen,

4.

zwei administrativ-technische Mitglieder.

Für die Durchführung einer Wahl oder Abwahl nach §§ 39 und 40 gehören dem Senat auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter stimmberechtigt an. Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe nach Satz 1 nicht übersteigen.

(5) Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Senat mit beratender Stimme an. Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personen dem Senat mit beratender Stimme angehören.

(6) Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident.

§ 37

Präsidium

(1) Das Präsidium (Leitung der Hochschule) ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind. Es leitet die Hochschule, fördert unter Beteiligung des Hochschulrats mit den anderen Organen, den Fachbereichen, den Mitgliedern und Angehörigen ihre zeitgerechte innere und äußere Entwicklung und legt jährlich vor dem Senat Rechenschaft über die Geschäftsführung ab.

(2) Dem Präsidium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Kanzlerin oder der Kanzler an.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz und verfügt über die Richtlinienkompetenz. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten.

(4) Das Präsidium entscheidet über die Entwicklungsplanung der Hochschule, schließt Zielvereinbarungen ab, weist die Budgets zu und stellt die Wirtschaftsplanung auf.

(5) Das Präsidium genehmigt die Prüfungsordnungen und entscheidet nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats über die Einführung und Aufhebung von Studiengängen. Es entscheidet nach Stellungnahme des Senats über die Einrichtung und Aufhebung der Fachbereiche sowie über die Einrichtung und Aufhebung der wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen, bei zentralen Einrichtungen nach Stellungnahme des Senats.

(6) Das Präsidium beteiligt den Hochschulrat nach Maßgabe des § 42 an den Planungs-, Struktur- und Organisationsentscheidungen.

(7) Das Präsidium entscheidet über die Leistungsbezüge der Professorinnen und Professoren. Über Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Dekanat, wenn das Budget des Fachbereichs zusätzlich belastet wird.

(8) Das Präsidium erlässt die Geschäftsordnung für die Gremien, die Benutzungsordnungen und die Satzungen, für die keine andere Zuständigkeit gegeben ist.

(9) Das Präsidium und die Dekane erörtern mindestens einmal im Semester gemeinsame Angelegenheiten in den Bereichen Haushalt, Personal, Organisation und Verwaltung von grundsätzlicher Bedeutung mit der Frauenbeauftragten, der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie den Vorsitzenden des Organs der Studierendenschaft nach § 78 Abs. 1 Satz 4 und des Personalrats.

§ 38

Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder -vorgesetzter des Personals der Hochschule und wird insoweit von der Kanzlerin oder dem Kanzler vertreten. Das Aufsichts- und Weisungsrecht schließt die ordnungsgemäße Wahrnehmung der vom Fachbereich übertragenen Lehr- und Prüfungsaufgaben ein. Sie oder er wahrt die Ordnung an der Hochschule und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Widersprüche nach der Verwaltungsgerichtsordnung, die gegen Entscheidungen der Kollegialorgane sowie der Prüfungsämter und -ausschüsse eingelegt worden sind.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird von den Sitzungsterminen und Tagesordnungen der Fachbereichsräte unterrichtet und kann in dringenden Fällen ihre Einberufung verlangen. Sie oder er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachbereichsräte teilzunehmen.

(4) Ist eine Angelegenheit, für die eine andere Zuständigkeit begründet ist, unaufschiebbar zu erledigen und kann das zuständige Organ trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort tätig werden, kann die Präsidentin oder der Präsident vorläufige Maßnahmen treffen. Die Mitglieder des zuständigen Organs sind unverzüglich zu unterrichten.

(5) Hält die Präsidentin oder der Präsident Beschlüsse oder Maßnahmen für rechtswidrig, hat sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist das Ministerium zu unterrichten.

§ 39

Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(2) Die Stelle wird öffentlich ausgeschrieben. Der Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Ministerium begründet mit der gewählten Person ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein Angestelltenverhältnis. Befindet sie sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit.

(4) Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, tritt sie oder er nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt ist oder die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit erfolgt war. Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes und tritt sie oder er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnet sich die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn ihr oder ihm das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. Im Übrigen ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit oder mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(5) Ist bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die Amtszeit nicht beendet, ist auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten das Beamtenverhältnis auf Zeit um eine bestimmte Frist zu verlängern, längstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Beginn der Verlängerung zu stellen. In diesem Fall wird, wenn sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes befindet, der Eintritt in den Ruhestand auch insoweit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinausgeschoben.

(6) Soweit nach Ablauf der Amtsperiode der Präsidentin oder des Präsidenten die Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers nicht rechtzeitig erfolgt, kann das Ministerium im Benehmen mit dem Senat eine Person, bei der die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragen.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag des Hochschulrats vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin erfolgen, wenn der Hochschulrat diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat; auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit als abgelaufen und das Beamtenverhältnis auf Zeit ist beendet.

§ 40

Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Senat für mindestens drei Jahre gewählt; die Amtszeit hauptberuflicher Vizepräsidenten beträgt sechs Jahre. Für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gilt § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, 4 und 7 entsprechend. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Steht eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, wird dieses auf Antrag um die Dauer der Amtszeit verlängert.

§ 41

Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Präsidiums. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und nimmt nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums die Haushalts-, Personal- und Rechtsangelegenheiten wahr.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen und über mehrjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügen, die erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler wird im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule für die Dauer von sechs Jahren in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(3) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst tätig war und nicht wiederbestellt wird, ist auf Antrag in den Landesdienst zu übernehmen. Die Position muss der früheren vergleichbar sein. § 39 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 42

Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Hochschule bei ihrer Entwicklung zu begleiten, die in der Berufswelt an die Hochschule bestehenden Erwartungen zu artikulieren und die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und künstlerischer Leistungen zu fördern. Er hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten und wirkt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 bei der Verteilung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Ressourcen und bei Berufungsverfahren mit. Die Entwicklungsplanung der Hochschule bedarf seiner Zustimmung.

(2) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen

1.

zur Studiengangsplanung,

2.

zu den Evaluierungsverfahren,

3.

zu den Zielvereinbarungen,

4.

für eine aufgabengerechte und effiziente Administration und Mittelverwendung,

5.

zum Wissens- und Technologietransfer.

(3) Der Hochschulrat nimmt Stellung

1.

zum Entwurf der Grundordnung,

2.

zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums und zu den Lehr- und Forschungsberichten,

3.

zum Budgetplan,

4.

zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,

5.

zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche.

(4) Der Hochschulrat beteiligt sich nach § 9 Abs. 1 an der Verwaltung des Eigenvermögens der Hochschule und nach § 63 Abs. 5 an Berufungsverfahren. Empfehlungen und Stellungnahmen werden in den zuständigen Gremien beraten; der Hochschulrat kann zur Erläuterung seiner Empfehlungen und Stellungnahmen Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die getroffenen Maßnahmen und gibt ihm unter Darlegung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Hochschule einer Empfehlung des Hochschulrats nicht entsprechen will. Die Hochschulen informieren im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über die Arbeit des Hochschulrats.

(5) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er gemeinsam mit dem Senat eine paritätisch besetzte Findungskommission. Der Hochschulrat erstellt einen Wahlvorschlag; dieser soll mehrere Namen enthalten. Der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums bedarf der Zustimmung des Hochschulrates.

(6) Dem Hochschulrat gehören bis zu zehn Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft, der beruflichen Praxis und dem Bereich der Wissenschaft oder Kunst an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(7) Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium im Regelfall für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Die Mitglieder werden jeweils zur Hälfte vom Präsidium im Benehmen mit dem Senat und vom Ministerium im Benehmen mit der Hochschule benannt. Mitglieder und Angehörige der Hochschule dürfen nicht benannt werden. Es soll ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen neu hinzutretenden und im Hochschulrat verbleibenden Mitgliedern angestrebt werden. Das Verfahren wird im Übrigen in der Geschäftsordnung für die Gremien geregelt.

(8) Benachbarte Hochschulen können einen gemeinsamen Hochschulrat bilden.

(9) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 43

Fachbereich

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeit der zentralen Organe für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.

(2) Einem Fachbereich gehören in der Regel zwanzig oder mehr Professuren, an Fachhochschulen und Kunsthochschulen zwölf oder mehr Professuren an.

(3) Fachbereiche können auch hochschulübergreifend gebildet werden. Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der Zustimmung des Präsidiums und des Senats der beteiligten hessischen Hochschulen bedarf. In der Vereinbarung sind insbesondere Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. Die Zuständigkeit des Leitungs- und des Selbstverwaltungsorgans ist entsprechend den §§ 44 und 45 auszugestalten. Dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden.

§ 44

Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. Er ist zuständig für:

1.

Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen,

2.

Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,

3.

Abstimmung der Forschungsvorhaben,

4.

Vorschläge für die Entwicklungsplanung,

5.

Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 3,

6.

Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission,

7.

Entscheidungen nach § 25, Vorschläge nach § 26 sowie Beauftragungen nach § 32 Abs. 4,

8.

Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen,

9.

Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen,

10.

Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung.

(2) Dem Fachbereichsrat gehören sieben Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder und ein administrativ-technisches Mitglied an, an einer Fachhochschule sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein wissenschaftliches oder ein administrativ-technisches Mitglied. Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an.

(3) Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat.

(4) Nach der Bildung und Zusammenlegung von Fachbereichen setzt der Senat bis zur Wahl der Mitglieder nach Abs. 2 einen Fachbereichsrat ein.

§ 45

Dekanat

(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich und ist für alle Aufgaben zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist. Das Dekanat bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrats vor und führt sie aus. Es schließt Zielvereinbarungen mit dem Präsidium und entscheidet im Rahmen der Struktur- und Entwicklungsplanung und der Zusagen über die Ausstattung eines Fachgebiets über die Verwendung der Personal- und Sachmittel. Das Dekanat ist für die Studien- und Prüfungsorganisation verantwortlich und gibt den Evaluierungsverfahren administrative Hilfestellung.

(2) Dem Dekanat gehören die Dekanin oder der Dekan, die Prodekanin oder der Prodekan und die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, im Übrigen gilt § 38 Abs. 4 entsprechend. In Fachbereichen mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Präsidium auf Antrag des Fachbereichsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin oder dem Dekan und der Studiendekanin oder dem Studiendekan besteht.

(3) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat eine hauptberufliche Wahrnehmung der Funktion vorsehen. In diesem Fall soll die Stelle öffentlich ausgeschrieben und eine Amtszeit von nicht weniger als sechs Jahren vorgesehen werden. Der Fachbereichsrat kann die Dekanin oder den Dekan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen, wenn die Präsidentin oder der Präsident diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat.

(4) Der Fachbereichsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans. Der Wahlvorschlag für die Studiendekanin oder den Studiendekan wird im Benehmen mit der Fachschaft aufgestellt.

(5) Der Fachbereichsrat wählt die Mitglieder des Dekanats mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in geheimer Wahl für in der Regel drei Jahre; das Präsidium kann eine andere Amtszeit festlegen.

§ 46

Dekanin oder Dekan

(1) Die Dekanin oder der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule. Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Dekanin oder der Dekan übt die Vorgesetztenfunktion über die Mitglieder nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 und 4 aus, die nicht einer Einrichtung des Fachbereichs zugeordnet sind; § 38 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Dekanin oder der Dekan schlägt dem Präsidium für das Personal des Fachbereichs die Personalmaßnahmen nach § 77 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267), vor; die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen das Personal zugeordnet ist oder die von Einstellungsmaßnahmen betroffen werden, sind zu beteiligen.

(2) Im Zusammenwirken mit den Leitungen der wissenschaftlichen Einrichtungen fördert und koordiniert die Dekanin oder der Dekan die Durchführung der Forschungsvorhaben.

§ 47

Organisationshoheit

Die Hochschulen legen ihre Organisationsstruktur eigenständig fest, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

§ 48

Lehrerbildung

(1) An jeder Universität wird ein Zentrum für Lehrerbildung gebildet.

(2) Das Zentrum für Lehrerbildung hat folgende Aufgaben:

1.

Es beschließt über die Lehramtsstudienordnungen im Benehmen mit den Fachbereichen, koordiniert und fördert das Lehrangebot im Lehramtsbereich. Es ist für die Evaluierung dieses Lehrangebotes verantwortlich. Es erarbeitet im Zusammenwirken mit den Fachbereichen für die Lehramtsstudiengänge Strukturpläne, die angeben, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird und welche Personal- und Sachmittel zur Verfügung stehen. Es vergewissert sich zu Beginn der Vorlesungszeit, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird, und berichtet dem Präsidium,

2.

Es ist zuständig für die Planung und Koordinierung der schulpraktischen Studien sowie für den Erlass der Praktikumsordnung,

3.

Es ist zuständig für die Studienberatung der Lehramtsstudierenden,

4.

Es ist an einem Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professur mit Aufgaben in der Lehrerbildung zu beteiligen, wobei es mit zwei Mitgliedern in der Berufungskommission vertreten ist,

5.

Es fördert die Forschung über Lehren und Lernen, insbesondere die Schul- und Unterrichtsforschung sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesen Bereichen in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen,

6.

Es fördert die Verbindung der universitären Lehrerbildung mit den anderen Phasen der Lehrerbildung. Es berät und beschließt über die universitären Angebote zur Lehrerfort- und -weiterbildung.

(3) Die Mitglieder des Zentrums werden von den Fachbereichsräten aus dem Kreis der vom Amt für Lehrerbildung bestellten Prüferinnen und Prüfer für die Erste Staatsprüfung gewählt. Die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, die Fachdidaktiken und Fachwissenschaften sollen gleichmäßig vertreten sein. Die Mitglieder des Zentrums unterbreiten dem Präsidium Nominierungsvorschläge für das Direktorium des Zentrums.

(4) Entscheidungsorgan des Zentrums ist das Direktorium. Es besteht aus sechs für die Dauer von vier Jahren bestellten Mitgliedern, deren wissenschaftliche Arbeitsschwerpunkte in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, den Fachdidaktiken und den Fachwissenschaften liegen sollen. Das Präsidium bestellt die Mitglieder des Direktoriums im Einvernehmen mit dem Ministerium und dem für Lehrerbildung zuständigen Ministerium.

(5) In der Zielvereinbarung zwischen Ministerium und Universität werden die Ausbildungsverpflichtungen der Universität in der Lehrerbildung festgelegt. Auf der Grundlage der auf die Lehrerbildung entfallenden Anteile der im Haushaltsplan festgelegten Leistungszahlen nach Fächerclustern und unter Berücksichtigung der im Landeshaushaltsplan ausgewiesenen Preise für die Fächercluster und des vom Ministerium zur Verfügung gestellten Budgets schließt das Präsidium mit dem Zentrum Zielvereinbarungen über die in der Lehrerbildung einzusetzenden Ressourcen. Über die Bewirtschaftung der Ressourcen entscheidet das Direktorium des Zentrums; dieses schließt Zielvereinbarungen mit den einzelnen Fachbereichen über die in Lehre und Forschung abzugeltenden Leistungen. Das Präsidium berichtet dem Ministerium jährlich über die Durchführung der Lehrerbildung und die dafür eingesetzten Ressourcen; § 12 bleibt davon unberührt.

(6) Das Präsidium erlässt die Zentrumsordnung.

§ 49

Informationsmanagement

(1) Die Versorgung mit Literatur und anderen Medien sowie mit Einrichtungen zur Kommunikation und zur Informationsverarbeitung ist nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit zu gestalten. Die Wahrnehmung regionaler und überregionaler Aufgaben der Informationsversorgung wird in Zielvereinbarungen geregelt.

(2) Die Hochschule bildet für die Aufgaben nach Abs. 1 zentrale technische Einrichtungen, deren Leitungen dem Präsidium direkt unterstehen. Die organisatorische Ausgestaltung der dem Informationsmanagement dienenden Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung.

FÜNFTER ANBSCHNITT

Medizin

§ 50

Fachbereich Medizin

(1) Der Fachbereich Medizin erfüllt seine Aufgaben in Forschung und Lehre in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Zur Vorbereitung von Strukturentscheidungen des Fachbereichs Medizin der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie der Fachbereiche Medizin der Justus Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg nach § 52 Abs. 2 Satz 3 wird am Standort Frankfurt und gemeinsam für die Standorte Gießen und Marburg jeweils eine Strukturkommission gebildet. Der jeweiligen Strukturkommission gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats und des Präsidiums sowie für den Bereich der klinischen Medizin eine beratende Vertreterin oder ein beratender Vertreter des Universitätsklinikums an. In der für die Standorte Gießen und Marburg gebildeten Strukturkommission sind beide Dekanate und beide Präsidien vertreten. Nach Behandlung durch die zuständigen Hochschulgremien wird das Universitätsklinikum in Angelegenheiten der klinischen Medizin um Zustimmung gebeten. Das Ergebnis der Abstimmung zwischen Universität und Universitätsklinikum wird in der Entwicklungsplanung nach § 7 berücksichtigt unter dem Vorbehalt, dass die Finanzierung gesichert werden kann. Kommt ein Einvernehmen mit einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform nicht zustande, kann das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), durchgeführt werden. Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Bildung Klinischer Zentren nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken sind die Festlegungen der Strukturplanung zu berücksichtigen.

(2) Bei Berufungsverfahren für klinische Professuren wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Universitätsklinikums beteiligt. Das Universitätsklinikum kann einem Berufungsvorschlag widersprechen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung nicht geeignet ist. Der Widerspruch ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität schriftlich zu begründen. Im Falle des Widerspruchs entscheidet das Ministerium nach Anhörung der Berufungskommission.

(3) Abs. 2 gilt auch für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Maßgabe, dass in Konfliktfällen das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durchzuführen ist. Die Letztentscheidungskompetenz des Ministeriums bleibt in Berufungsverfahren gegeben.

(4) Für den Fachbereich Medizin gelten die Bestimmungen über den Fachbereich.

§ 51

Fachbereichsrat Medizin

Der Fachbereichsrat Medizin nimmt außer den Angelegenheiten nach § 44 folgende Aufgaben wahr:

1.

Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium; das Einvernehmen kann versagt werden, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule steht.

2.

Stellungnahme zur Strukturplanung.


§ 52

Dekanat des Fachbereichs Medizin

(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich Medizin. Dem Dekanat gehört neben den Mitgliedern nach § 45 Abs. 2 Satz 1 die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor mit beratender Stimme an.

(2) Für das Dekanat gilt § 45. Es ist darüber hinaus zuständig für die Zusammenarbeit des Fachbereichs mit dem Universitätsklinikum in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nach den §§ 5 und 15 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken. Es beschließt über Strukturentscheidungen.

(3) Auf Beschluss des Dekanats können nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), mit geeigneten Krankenhäusern Verträge für die Ausbildung von Studierenden geschlossen werden. Das Universitätsklinikum ist dazu zu hören.

§ 53

Ethikkommission

(1) Der Fachbereich Medizin setzt eine Kommission ein zur Beurteilung berufsethischer und berufsrechtlicher Fragen bei der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder von epidemiologischen Forschungen mit personenbezogenen Daten (Ethikkommission). Die Ethikkommission soll auf Antrag Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der Beurteilung ethischer und berufsrechtlicher Aspekte medizinischer Forschung am Menschen beraten. Sie kann Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983), und den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), wahrnehmen.

(2) Einzelheiten zu den Aufgaben der Ethikkommission, des Verfahrens und der Zusammensetzung der Ethikkommission, insbesondere die Bestellung ihrer Mitglieder und ihre Vertretung, die Erhebung von Entgelten sowie die Gewährung von Vergütungen an die Mitglieder und Gutachter werden in einer Ordnung geregelt, die das Dekanat erlässt.

SECHSTER ABSCHNITT

Die Studierenden

§ 54

Hochschulzugang

(1) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation nachweist (Hochschulzugangsberechtigung) und nicht nach § 57 an der Immatrikulation gehindert ist.

(2) Die Qualifikation für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:

1.

die allgemeine Hochschulreife,

2.

die fachgebundene Hochschulreife,

3.

die Fachhochschulreife,

4.

die Meisterprüfung sowie vergleichbare Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 6,

5.

einen durch die Rechtsverordnung nach Abs. 6 geregelten Zugang.

Der Nachweis nach Nr. 1 oder 4 berechtigt zum Studium aller Fachrichtungen, der Nachweis nach Nr. 2 in der entsprechenden Fachrichtung an allen Hochschulen, der Nachweis nach Nr. 3 zu einem Studium an einer Fachhochschule oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim. Andere Bildungsnachweise berechtigen zum Studium, wenn sie gleichwertig sind. Hierüber entscheidet bei inländischen Nachweisen das Kultusministerium, im Übrigen das Ministerium; es kann die Zuständigkeit auf die Hochschulen oder eine zentrale Anerkennungsstelle übertragen. Das Nähere regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium oder einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Fachhochschulstudiengang, einem gestuften Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat. Das Nähere regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Durch Satzung kann festgelegt werden, welche studiengangspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse neben der Hochschulzugangsberechtigung zu Beginn des Studiums nachgewiesen werden müssen und in welchem Verfahren der Nachweis erfolgt. Die Hochschule kann Studienbewerberinnen und -bewerber mit dem Vorbehalt einschreiben, dass innerhalb der ersten beiden Semester der Nachweis nach Satz 1 geführt oder ein in der Prüfungsordnung vorgesehener Leistungsnachweis erbracht wird. Bei nachgewiesener hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung kann auf eine Hochschulzugangsberechtigung für den betreffenden Studiengang verzichtet werden, sofern er mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen wird.

(5) Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen gestatten. Die Studienzeiten und dabei erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt.

(6) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber.

(7) Die Hochschulen stellen ein koordiniertes Angebot zur Vorbereitung ausländischer Studierender an den Studienkollegs sicher. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vorbereitungskurse an den Studienkollegs sind Studierende. Der Besuch der Studienkollegs ist kostenfrei; § 56 sowie die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen zur Studierendenschaft und für die Studentenwerke bleiben unberührt.

§ 55

Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Die Studierenden werden durch Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Die Immatrikulation kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken, wenn Bewerberinnen und Bewerber nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren.

(2) Gasthörerinnen und Gasthörer werden von der Hochschule im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen. Der Nachweis der Qualifikation nach § 54 ist nicht erforderlich. Die Hochschule erhebt je nach Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro für jedes Semester.

(3) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und der Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer und Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender einschließlich der Fristen sowie die Aufbewahrungszeiten für die Unterlagen, die für den Nachweis eines Studiums oder einer Prüfung von Bedeutung sind.

(4) Die Hochschule verarbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgabe und der damit jeweils verbundenen Zwecke die erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber, Studierenden, Gasthörerinnen und -hörer und Prüfungskandidatinnen und -kandidaten. Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung einschließlich der Übermittlung an Dritte zu regeln.

§ 56

Verwaltungskostenbeitrag

(1) Die Hochschulen des Landes nach § 2 erheben für die Leistungen bei der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung und Exmatrikulation, bei der allgemeinen Studienberatung sowie für die Leistungen der Auslandsämter und bei der Vermittlung von Praktika einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 50 Euro für jedes Semester.

(2) Der Nachweis der Zahlung des Beitrags ist bei der Erstimmatrikulation und bei jeder folgenden Rückmeldung zu führen.

(3) Erfordert ein Studium im selben Semester die Immatrikulation an einer weiteren Hochschule, so ist an dieser kein Verwaltungskostenbeitrag zu erheben.

(4) Der Beitrag kann ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, wenn während des Semesters die Hochschule gewechselt wird.

(5) Ausländischen Studierenden kann der Beitrag erlassen werden, wenn durch Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(6) Im Übrigen findet das Hessische Verwaltungskostengesetz entsprechende Anwendung.

§ 57

Versagung und Rücknahme der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nicht besitzt oder in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat.

(2) Die Immatrikulation kann insbesondere versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.

keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachweist,

2.

Form und Frist des Immatrikulationsantrags nicht beachtet,

3.

den Nachweis über die Bezahlung fälliger Beiträge und Gebühren nicht erbringt,

4.

eine andere Hochschule verlassen hat, weil diese die Immatrikulation widerrufen oder zurückgenommen hat,

5.

Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach der Satzung zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen, nicht nachweist,

6.

in dem Studiengang eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat.

(3) Die Immatrikulation ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn

1.

sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde,

2.

sich nachträglich ergibt, dass Versagungsgründe nach Abs. 1 vorgelegen haben.


§ 58

Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel

(1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen wollen, haben sich bei der Hochschule zurückzumelden.

(2) Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

(3) Die Hochschule kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.

§ 59

Exmatrikulation

(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über die den Studiengang beendende Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, erfolgt die Exmatrikulation, es sei denn, die Studierenden sind noch für einen anderen Studiengang immatrikuliert oder zur Promotion zugelassen. Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft der Studierenden in der Hochschule.

(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie

1.

dies beantragen,

2.

sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet haben, ohne beurlaubt zu sein,

3.

aufgrund eines fehlerhaften Zulassungsbescheids immatrikuliert worden sind und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,

4.

bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für die Hochschule, das Studentenwerk, die Studierendenschaft oder die Zahlung fälliger Gebühren nicht erbringen,

5.

bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen,

6.

eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben.

(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt

1.

den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder

2.

ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen.

Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen. Über die Exmatrikulation entscheidet das Präsidium im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den §§ 63 bis 70 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit der Exmatrikulation ist je nach Schwere des Falles eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. Für weniger schwerwiegende Ordnungsverstöße können durch Satzung der Hochschule Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden.

(4) Wer innerhalb von zwei Jahren keinen in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbringt, kann exmatrikuliert werden.

SIEBTER ABSCHNITT

Personal

§ 60

Allgemeine Vorschriften

(1) Das Personal der Hochschule steht im Dienst des Landes, Personalentscheidungen sind staatliche Angelegenheiten.

(2) Die Hochschulen nehmen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und die entsprechenden Aufgaben für das nicht verbeamtete Hochschulpersonal mit Ausnahme der Mitglieder des Präsidiums wahr; § 10 bleibt unberührt. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der jeweiligen Hochschule Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beihilfe, Besoldung und Versorgung auf eine andere Stelle zu übertragen.

(3) Auf das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Landes Hessen werden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), angewandt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 86 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die Arbeitszeit nach § 85 des Hessischen Beamtengesetzes geregelt werden. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen.

(5) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit steht.

(6) Die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen sind auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht anzuwenden. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen.

§ 61

Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung in Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung in ihren Fächern selbstständig tätig. Sie haben die Aufgabe,

1.

Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben durchzuführen,

2.

den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs zu fördern und zu betreuen,

3.

Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten,

4.

die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen,

5.

Mentorin oder Mentor zu sein,

6.

sich an der Studienreform und an der Studienfachberatung zu beteiligen,

7.

an Prüfungen mitzuwirken,

8.

sich an der Selbstverwaltung der Hochschule zu beteiligen.

Zu den Aufgaben der Professorinnen und Professoren kann es gehören, in medizinischen und anderen Einrichtungen, die mittelbar Forschung und Lehre dienen, mitzuwirken.

(2) Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen können, soweit die Stellenbeschreibung dies vorsieht, überwiegend Lehraufgaben oder ausschließlich oder überwiegend Forschungsaufgaben übertragen werden.

(3) Die in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen sind in Abständen von fünf Jahren in einem Bericht an das Präsidium darzustellen; dieses kann eine kürzere Frist festlegen. Zusagen über die Ausstattung sind zu befristen. Sie können auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.

(4) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit der Begründung des Angestelltenverhältnisses ist die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verliehen. Die Bezeichnung kann nach Beendigung der Anstellung weitergeführt werden, wenn die Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug. Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung.

(5) Das Angestelltenverhältnis kann unbefristet oder befristet, das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt drei bis sechs Jahre. Das befristete Beamtenverhältnis kann einmal verlängert werden; die Gesamtdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit darf sechs Jahre nicht überschreiten.

(6) Die Entfristung einer befristeten Beschäftigung und die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist möglich, wenn in der Ausschreibung der Stelle auf die Umwandlungs- oder Entfristungsmöglichkeit hingewiesen worden ist und entweder vor Ende der Beschäftigung die Leistungen begutachtet worden sind oder eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Entfristung durch Satzung.

(7) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt sollen Professorinnen und Professoren zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Die Hochschulen regeln das Verfahren zur Feststellung der Bewährung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes durch Satzung. Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Ernennung auf Lebenszeit möglich, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Bei einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.

(8) Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebots oder des Wissenstransfers die Verbindung zur Berufs- oder Wirtschaftswelt aufrechterhalten bleiben soll. Sie kann im Angestellten- oder Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die Hälfte des Umfangs einer Vollzeitprofessur; eine Ausgestaltung in Blockform ist zulässig. An künstlerischen Fachbereichen sowie in begründeten Ausnahmefällen kann sie geringeren Umfang haben und nebenberuflich, auch in Form einer selbstständigen Tätigkeit, wahrgenommen werden.

(9) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Sie führen die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“; Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung.

§ 62

Einstellungsvoraussetzungen

(1) Mindestvoraussetzungen für die Einstellung als Professorin oder Professor sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 61 Abs. 1 erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung.

(2) Als Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit gilt in der Regel die Qualität der Promotion; darüber hinaus werden nach den Anforderungen der Stelle verlangt:

1.

zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder

2.

besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Die erforderliche Befähigung zu künstlerischer Arbeit wird durch besondere künstlerische Leistungen während einer mehrjährigen, den Aufgaben einer Professur förderlichen und erfolgreichen beruflichen Tätigkeit nachgewiesen; je nach den Anforderungen der Stelle sind darüber hinaus zusätzliche künstlerische Leistungen nachzuweisen. Pädagogische Eignung wird durch selbstständige Lehre nachgewiesen, deren Qualität durch Evaluierung oder auf andere Weise festgestellt ist.

(3) An die Stelle einer Promotion kann ein gleichwertiger wissenschaftlicher Qualifikationsnachweis treten, wenn in der entsprechenden Fachrichtung eine Promotion nicht üblich ist.

(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung schulpädagogischer, fachdidaktischer oder erziehungswissenschaftlicher Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer nach der Ausbildung eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. Die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

(6) In medizinischen Fachbereichen müssen die Bewerberinnen und Bewerber die für das Fachgebiet vorgesehene Weiterbildung nachweisen.

§ 63

Berufungsverfahren

(1) Freie und frei werdende Professuren und Juniorprofessuren werden von der Leitung der Hochschule unter Angabe der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben, der Qualifikationsmerkmale und des Zeitpunkts der Besetzung öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. Von der Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat oder wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der Hochschule als Professorin oder Professor berufen werden soll.

(2) Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags setzt das Dekanat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Berufungskommission ein, der entsprechend der Aufgabenstellung der zu besetzenden Professur auch Mitglieder aus anderen Fachbereichen oder auswärtige Mitglieder angehören, und bestimmt deren Vorsitzende oder deren Vorsitzenden. Der Kommission gehören an einer Universität, Kunsthochschule oder der Hochschule Geisenheim fünf Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder, an einer Fachhochschule drei Mitglieder der Professorengruppe und zwei Studierende an. Jeder Kommission soll mindestens eine Wissenschaftlerin angehören. Die Berufungsordnung kann die Benennung Berufungsbeauftragter durch die Hochschulleitung vorsehen, die an den Sitzungen der Berufungskommission beratend teilnehmen.

(3) Der Fachbereich stellt aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber die Berufungsliste auf; im begründeten Ausnahmefall kann eine Person vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben hat. Der Berufungsvorschlag ist zu begründen; er soll drei Namen enthalten und ihm sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Soweit von der Ausschreibung nach Abs. 1 Satz 2 abgesehen wird, müssen dem Berufungsvorschlag Gutachten zweier auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Den Ruf erteilt die Präsidentin oder der Präsident. Die Präsidentin oder der Präsident ist bei der Ruferteilung an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden.

(4) Bei der Berufung können Mitglieder der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens drei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sind.

(5) Die Hochschulen können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Hochschulrats von einzelnen Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 abweichen.

§ 64

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nehmen die Aufgaben von Professorinnen und Professoren mit dem Ziel wahr, sich für eine Lebenszeitprofessur zu qualifizieren; ihre Aufgaben in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entsprechend zu verringern.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

1.

ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2.

pädagogische Eignung,

3.

besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 62 Abs. 4 findet Anwendung.

(3) Die Promotions- und Beschäftigungsphase vor Beginn der Juniorprofessur soll grundsätzlich sechs Jahre, in der Medizin neun Jahre nicht überschreiten.

(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Das Angestellten- oder Beamtenverhältnis soll mit ihrer Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie sich in Forschung und Lehre weiterqualifiziert haben. Die Entscheidung trifft die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Dekanats. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die sich nicht bewährt haben, können ein weiteres Jahr beschäftigt werden, eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 67 nicht zulässig. Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist ausgeschlossen.

(5) Die Befristungsregelungen des Abs. 4 gelten für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an nichtstaatlichen Hochschulen entsprechend.

§ 65

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre, in der Betreuung wissenschaftlicher Sammlungen und Geräte und im Betrieb wissenschaftlicher und der Krankenversorgung dienender Einrichtungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten soll den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gelegenheit zu selbstbestimmter Forschung und zu hochschuldidaktischer Qualifizierung gegeben werden. Ihre Verpflichtung zur Erbringung der vollen, vertraglich oder in anderer Weise festgelegten Dienstleistung bleibt hiervon unberührt. Soweit sie dem Aufgabenbereich von Mitgliedern der Professorengruppe zugewiesen sind, sind diese weisungsberechtigt.

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie als Beamte auf Zeit oder Lebenszeit beschäftigt werden. Die Gesamtdauer der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit darf zwölf Jahre nicht überschreiten; sie verringert sich um Zeiten der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis; sie verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Soweit die Erbringung der Dienstleistungen nach Abs. 1 in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder einem Beamtenverhältnis auf Zeit zugleich der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dient, gilt Abs. 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass auch während der Dienstzeit Gelegenheit zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit eingeräumt wird. Hierfür steht ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung.

(3) Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann zur Wahrnehmung von Daueraufgaben begründet werden.

(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es die Anforderungen der Stelle erfordern, eine qualifizierte Promotion. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig eine qualifizierte Promotion erforderlich. An die Stelle der Promotion können in begründeten Ausnahmefällen gleichwertige wissenschaftliche Leistungen und, soweit es die Anforderungen der Stelle gestatten, eine qualifizierte zweite Staatsprüfung treten.

(5) Für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 66

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und auf wissenschaftlicher Grundlage beruhender Kenntnisse, deren Vermittlung nicht die Einstellungsvoraussetzungen nach § 62 erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

§ 67

Befristete Beschäftigungsverhältnisse

(1) Dem künstlerischen und wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis um Zeiten

1.

einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 85a Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes oder wegen einer Schwerbehinderung,

2.

einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

3.

einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 7 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758),

4.

eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,

5.

eines während des Bestehens des Dienstverhältnisses absolvierten Grundwehr- oder Ersatzdienstes,

6.

einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Frauenbeauftragte einer Hochschule,

7.

des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 30 des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),

zu verlängern. Die Höchstdauer der Verlängerung nach Nr. 1, 2 und 6 darf jeweils zwei Jahre nicht überschreiten.

(2) Soweit ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Abs. 1 außer in den in § 85a des Hessischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

(3) Befindet sich eine Person, die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit an einer Hochschule des Landes berufen wird, in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit; § 39 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 68

Wahrnehmung der Dienstaufgaben

(1) Art und Umfang der Aufgaben, die Angehörige des wissenschaftlichen Personals nach den §§ 61 bis 67 wahrnehmen, richten sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Der Vorbehalt ist bei Angehörigen des beamteten Personals in die Einweisungsverfügung in die Stelle, bei Angehörigen des angestellten Personals in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Bei Professorinnen und Professoren kann in Ausnahmefällen für begrenzte Zeit die ausschließliche oder überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung in dem betreffenden Fach oder der Selbstverwaltung gestattet werden. Die Wahrnehmung von Aufgaben für Einrichtungen der Wissenschaftsförderung und der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag von der Leitung der Hochschule zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Angehörige des wissenschaftlichen Personals mit Lehraufgaben können verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots an dieser Hochschule erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.

(3) Angehörige des wissenschaftlichen Personals können für ein Semester von ihren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt werden, wenn sie zuvor zusätzliche Aufgaben übernommen haben. Hierüber ist mit der Dekanin oder dem Dekan eine Vereinbarung zu treffen, die der Zustimmung der Leitung der Hochschule bedarf. Sie soll nicht erteilt werden, wenn die Freistellung die Erfüllung der Aufgaben in der Einrichtung, in der das Mitglied tätig ist, mehr als geringfügig beeinträchtigt.

(4) Mitglieder der Professorengruppe, die mindestens sieben Semester in der Lehre tätig gewesen sind, kann die Leitung der Hochschule nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans für Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen für ein Semester befreien, wenn dies den Lehrbetrieb und die Prüfungsverfahren nicht beeinträchtigt.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Dekaninnen und Dekane tragen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in Lehre, Betreuung und Prüfung in der Vorlesungs- und vorlesungsfreien Zeit Sorge.

(6) Für das künstlerische Personal gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 69

Lehrverpflichtung

Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben durch Rechtsverordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll vorgesehen werden, dass Lehrende

1.

ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt mehrerer aufeinanderfolgender Semester erfüllen können,

2.

einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums untereinander ausgleichen können.


§ 70

Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt

Werden bei der Ausübung einer Nebentätigkeit gegen Entgelt Personal, Sachmittel oder Einrichtungen der Hochschule in Anspruch genommen, ist ein angemessenes Nutzungsentgelt an die Hochschule zu entrichten. Das Nähere, insbesondere die für die Erhebung zuständige Stelle sowie die Höhe des Nutzungsentgelts regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung. Im Übrigen gelten für Nebentätigkeiten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.

§ 71

Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten sind nebenberuflich tätig. Sie nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

(2) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben berücksichtigt wird.

(3) Lehraufträge können in künstlerischen Studiengängen zur Ergänzung und Sicherstellung des Lehrangebots im Umfang bis zu acht Wochenstunden von der Leitung der Hochschule erteilt werden.

§ 72

Honorarprofessorinnen und -professoren

(1) Die Leitung der Hochschule kann auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats Personen, die besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis oder besondere künstlerische Leistungen erbracht haben, eine Honorarprofessur übertragen; sie führen die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.

(2) Honorarprofessorinnen und -professoren sind berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren; § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 73

Professorinnen und Professoren ehrenhalber

Die Landesregierung kann Personen, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Ministeriums den Ehrentitel „Professorin“ oder „Professor“ verleihen.

§ 74

Vorübergehende Wahrnehmung von wissenschaftlichen Aufgaben

Vertretungs- und Gastprofessorinnen und -professoren sowie Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler können von der Hochschule bestellt werden. Die Bestellung von Vertretungsprofessorinnen und -professoren soll zwei Jahre nicht überschreiten.

§ 75

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

(1) Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen, Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen zur Unterstützung von Studium und Lehre zu erbringen. Sie erbringen ihre Dienstleistungen, die zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen sollen, nebenberuflich.

(2) Studentische Hilfskräfte sind an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt; wissenschaftliche Hilfskräfte müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.

(3) Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft soll in der Regel zwei Jahre, die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft darf vier Jahre nicht überschreiten.

ACHTER ABSCHNITT

Studierendenschaft

§ 76

Studierendenschaft

(1) Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule.

(2) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, beschlossen wird. Sie trifft insbesondere nähere Bestimmungen über

1.

die Wahl, Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft,

2.

die Amtszeit der Mitglieder von Organen der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,

3.

die Art der Beschlussfassung sowie Form und Bekanntgabe der Organbeschlüsse,

4.

die Bildung von Fachschaften und die Wahl, Zusammensetzung und Befugnisse von deren Organen.

(3) Die Studierendenschaft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern. Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse gebührenfrei eingezogen.

(4) Der vom Studierendenparlament festgesetzte Betrag wird von der für die Hochschule zuständigen Kasse in voller Höhe eingezogen, wenn sich bei der vorausgegangenen Wahl zu der Studierendenschaft mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beteiligt haben. Bei einer geringeren Wahlbeteiligung werden zunächst die Aufwendungen für das Semesterticket bei der Bemessung des Beitrags berücksichtigt. Der verbleibende Teil der festgesetzten Beiträge verringert sich um 75 vom Hundert bei einer Wahlbeteiligung von nicht mehr als 10 vom Hundert. Er erhöht sich um 5 vom Hundert mit jedem Prozentpunkt einer höheren Wahlbeteiligung. Die Studierendenschaft kann von Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen in der Satzung nach Abs. 2 vorsehen.

§ 77

Aufgaben der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit.

(2) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:

1.

Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,

2.

Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder,

3.

Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studentenwerk oder anderen Trägern übertragen sind,

4.

Pflege überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen,

5.

Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,

6.

Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden,

7.

Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist.


§ 78

Organe der Studierendenschaft

(1) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Es wird in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Es beschließt die Satzung der Studierendenschaft, in der auch weitere Organe vorgesehen werden können. Vorzusehen ist ein Organ, welches die Studierendenschaft nach außen vertritt, die laufenden Geschäfte führt und die Beschlüsse des Studierendenparlaments ausführt. Dieses Organ wird durch das Studierendenparlament gewählt und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Vorzusehen ist auch ein Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Das Studierendenparlament beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft, die Satzung, den Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge.

(3) Die Satzung der Studierendenschaft muss in Universitäten und Fachhochschulen eine Gliederung in Fachschaften vorsehen. Fachschaften vertreten die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden.

§ 79

Haushalt

Das geschäftsführende Organ der Studierendenschaft legt dem Studierendenparlament nach dem Ende des Haushaltsjahres unverzüglich das Rechnungsergebnis vor. Der Haushaltsplan der Studierendenschaft und die Entlastung des geschäftsführenden Organs der Studierendenschaft durch das Studierendenparlament bedürfen der Zustimmung der Leitung der Hochschule. Die Zustimmung zum Haushaltsplan und zur Entlastung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt sind. Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. Dieser kann das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs mit der Prüfung beauftragen.

§ 80

Rechtsaufsicht

Die Präsidentin oder der Präsident übt die Rechtsaufsicht aus und genehmigt die Satzungen und die Beiträge; § 10 gilt entsprechend. Kommt die Studierendenschaft einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, kann sie zu der von ihr geforderten Handlung oder Unterlassung durch Ordnungsgeld angehalten werden. Das Ordnungsgeld muss für den Fall der Zuwiderhandlung vor der Festsetzung schriftlich in bestimmter Höhe angedroht werden. Es kann wiederholt festgesetzt und vollstreckt werden. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Kasse das festgesetzte Ordnungsgeld aus den von ihr eingezogenen Beiträgen der Studierendenschaft einbehält. Verwenden Organe der Studierendenschaft oder der Fachschaften Beiträge rechtswidrig, kann die Aufsichtsbehörde befristet die von der Kasse eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren und weitere Verfügungen dieser Organe über die Mittel der Studierendenschaft untersagen.

NEUNTER ABSCHNITT

Stiftungsuniversität Frankfurt am Main

§ 81

Stiftungsrechtsform und Sitz

Die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main ist als Hochschule des Landes eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Stiftungsuniversität).

§ 82

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es,

1.

die Stiftungsuniversität als Hochschule des Landes zu betreiben,

2.

die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Stiftungsuniversität zu steigern.

(2) Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann die Stiftung

1.

private und öffentliche Finanzmittel für die Weiterentwicklung der Stiftungsuniversität einwerben,

2.

rechtsfähige Stiftungen verwalten und die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind, und

3.

Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen und neue Formen der Zusammenarbeit mit Dritten erproben, wenn deren Zwecke mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044). Die Mittel dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 83

Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den in den Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Vermögenswerten und Forderungen; zusätzlich kann ein Grundstockvermögen gebildet werden.

(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten, es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder einer Steigerung der Stiftungsleistung dienen.

(3) Zustiftungen des Landes und Dritter, durch die das Grundstockvermögen gebildet oder erhöht wird, müssen dafür ausdrücklich bestimmt sein.

(4) Mit Errichtung der Stiftung gehen auf die Stiftung über:

1.

die in der Anlage aufgeführten Grundstücke des Landes,

2.

das im Eigentum des Landes stehende, der Universität gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich entsprechender Rechte.

(5) Das Land überträgt im Wege der Zustiftung weitere Grundstücke jeweils dann, wenn ihre Bebauung im Rahmen der Standorterneuerung der Stiftungsuniversität abgeschlossen ist. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Übertragung der Grundstücke durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen zu regeln. Neubauten des Landes für die Zwecke der Stiftungsuniversität können vor der Eigentumsübertragung durch eine vorläufige Besitzeinweisung unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(6) Soweit der Betrieb der Universität auf Grundstücken des Landes stattfindet, die der Stiftungsuniversität nicht übertragen worden sind, stellt das Land diese der Stiftungsuniversität unentgeltlich für die noch zu vereinbarende Dauer der Nutzung zur Verfügung.

(7) Das Land unterhält die Stiftung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und vertraglicher Regelungen.

Die Stiftung erhält insbesondere

1.

einen jährlichen Beitrag zum Unterhalt, der sich nach denselben Verteilungsgrößen richtet, die für die übrigen Hochschulen des Landes gelten,

2.

Zuweisungen für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für Bauunterhaltung nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung sowie

3.

sonstige Mittel, die nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung, eines Hochschulpaktes und der Zielvereinbarungen vergeben werden.

Die vertraglichen Regelungen bedürfen der Zustimmung des Hessischen Landtags.

§ 84

Selbstverwaltung

(1) Die Stiftungsuniversität hat das Recht der Selbstverwaltung nach § 6 Abs. 1. Sie kann durch Satzung auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren erheben.

(2) Das Ministerium übt die Stiftungsaufsicht sowie die Aufsicht nach § 10 aus. Die Zuständigkeit des Ministeriums nach § 11 geht auf das Präsidium über; dies gilt nicht für die Grundordnung, der der Hochschulrat nach § 86 Abs. 4 Nr. 1 zuzustimmen hat.

(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:

1.

von der Organisationsstruktur nach den §§ 31 bis 49, mit Ausnahme der §§ 32 bis 35, durch die Grundordnung,

2.

von dem Berufungsverfahren nach § 63 durch Satzung,

3.

von der aufgrund des § 69 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,

4.

von der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 1 durch Satzung,

5.

von den Regelungen des Hochschulzugangs nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 2 durch Satzung.

(4) Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts über Mitglieder im Sinne des § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Die Mitwirkung des Ministeriums nach § 3 Abs. 9 dieses Gesetzes, nach § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 9 der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 4. Februar 2005 (GVBl. I S. 92), geändert durch Verordnung vom 22. September 2010 (GVBl. I S. 323), und nach § 12 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532), entfällt. Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Kapazitätsverordnung werden auf die Stiftung übertragen.

§ 85

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Hochschulrat, das Stiftungskuratorium, der Senat und das Präsidium als Vorstand. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten.

§ 86

Hochschulrat

(1) Dem Hochschulrat gehören elf Mitglieder an. Zehn Mitglieder, bei denen es sich um Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft, der Wirtschaft, der beruflichen Praxis oder der Kultur handelt, werden vom Ministerium für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt; die erneute Bestellung ist möglich. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Eine Aufwandsentschädigung wird durch das Ministerium festgesetzt. Fünf Mitglieder werden vom Senat, vier vom Präsidium und eines vom Stiftungskuratorium vorgeschlagen. Mitglieder der Stiftungsuniversität und der Landesregierung sowie Angehörige oberster Landesbehörden können insoweit nicht bestellt werden. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teil. Über den Vorsitz entscheidet der Hochschulrat. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Das Nähere regelt der Hochschulrat in einer Geschäftsordnung.

(2) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern des Senats eine Findungskommission und erstellt nach Beratung mit dem in der Grundordnung dafür vorgesehenen Gremium einen Wahlvorschlag; er soll mehrere Namen enthalten. Der Wahlvorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bedarf der Bestätigung des Hochschulrats. Der Hochschulrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten.

(3) Der Hochschulrat hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere zu Fragen der Hochschulentwicklung, und übt Kontrollfunktionen in akademischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 aus.

(4) Der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen:

1.

die Satzungen nach § 84 Abs. 3,

2.

die Entwicklungsplanung,

3.

ein Antrag auf Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten.

(5) Er ist ferner zuständig für

1.

die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,

2.

die Entlastung des Präsidiums,

3.

die Berufung der Mitglieder des Stiftungskuratoriums auf Vorschlag des Präsidiums.

(6) Der Hochschulrat bildet aus seinen Reihen einen Wirtschafts- und Finanzausschuss. Neben der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats und der Vertreterin oder dem Vertreter des Ministeriums besteht er aus weiteren drei in Wirtschafts und Finanzfragen besonders erfahrenen Mitgliedern, die auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden vom Ministerium bestellt werden. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss nimmt die Kontrollfunktion des Hochschulrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten wahr. Seiner Zustimmung bedürfen:

1.

der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für die Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers,

2.

Veränderungen oder Belastungen des Grundstockvermögens sowie Aufnahme von Krediten,

3.

Investitionsplanungen,

4.

der Wirtschaftsplan,

5.

die Wahrnehmung von Aufgaben der Stiftungsuniversität in privatrechtlicher Form, insbesondere zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftungsuniversität,

6.

Grundsätze über die Vergütung der Professorinnen und Professoren,

7.

Tarifverträge der Stiftungsuniversität.

Er ist ferner zuständig für:

1.

den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums,

2.

die Feststellung des Jahresabschlusses.


§ 87

Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium berät die Stiftungsuniversität in wichtigen Fragen ihrer Entwicklung. Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main sowie Freunde und Förderer der Stiftungsuniversität, die sich besondere Verdienste um sie erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Hochschulrat in das Stiftungskuratorium berufen. Es schlägt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Hochschulrat vor.

(2) Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 88

Personal

(1) Die Stiftungsuniversität besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 3 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt. Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums, die nicht bereits verbeamtet sind, sollen in ein Angestelltenverhältnis berufen werden. Die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Kosten werden vom Land nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung erstattet.

(2) Die Stiftungsuniversität hat das Recht, eigene Tarifverträge abzuschließen.

(3) Die an der Stiftungsuniversität und dem Universitätsklinikum Frankfurt tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der dorthin abgeordneten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2008 Beamtinnen und Beamte der Stiftungsuniversität.

(4) Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse der an der Stiftungsuniversität und dem Universitätsklinikum Frankfurt tätigen Beschäftigten im Landesdienst gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftungsuniversität über. § 22 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken bleibt unberührt. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht der Stiftung dem entgegensteht. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Universität in eine Stiftung sind ausgeschlossen. Dienstvereinbarungen gelten fort.

(5) Für neu einzustellende Beschäftigte gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes.

(6) Die beim Land in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einem Wechsel zur Stiftungsuniversität bis zum 31. Dezember 2017 von der Stiftungsuniversität so angerechnet, als ob sie bei ihr zurückgelegt worden wären. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der bei der Stiftungsuniversität zurückgelegten Zeiten bei einem Wechsel in den Landesdienst. Die Beschäftigten der Stiftungsuniversität dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.

(7) Die Stiftungsuniversität gewährleistet zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, dass die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgrund deren Satzung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

(8) Die Kosten der Versorgungsleistungen der ab 1. Januar 2008 aus dem Dienst der Stiftungsuniversität ausscheidenden Beamtinnen und Beamten, der Beiträge zur Nachversicherung und der Beihilfeleistungen übernimmt das Land solange und in dem Umfang, wie das bei anderen Hochschulen des Landes erfolgt. Soweit der Umfang des bestehenden Stellenplans ausgeweitet wird, sind kostendeckende Zahlungen an das Land zu leisten.

(9) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrates. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.

(10) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der Stiftungsuniversität Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beihilfe, Besoldung und Versorgung auf eine andere Stelle zu übertragen.

§ 89

Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

(1) Die Stiftungsuniversität hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage ein Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie eine Übersicht über die vorhandenen Arbeitnehmer und ihre Eingruppierung beizufügen.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für die Budgetberechnung und hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.

(3) Ertragsüberschüsse verbleiben der Stiftungsuniversität uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu den Erträgen gehören auch die Leistungen des Landes.

(4) Kredite dürfen über einen Betrag in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro nur mit Zustimmung des Ministeriums aufgenommen werden.

(5) Der Stiftungsuniversität stehen sämtliche Einnahmen, die ihr von Dritten zufließen, insbesondere Entgelte, Gebühren, Beiträge, Drittmittel, unentgeltliche Zuwendungen und Versicherungsleistungen sowie deren Erträge, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und dürfen bei der Bemessung der jährlichen Finanzhilfe oder sonstiger Leistungen des Landes nicht angerechnet werden. Die daraus finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.

(6) Die Hessische Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der § 26 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 1, §§ 41 und 111 keine Anwendung, soweit in sonstigen Gesetzen nichts anderes geregelt ist. Die Genehmigungen nach § 108 der Hessischen Landeshaushaltsordnung erteilt der Wirtschafts- und Finanzausschuss.

(7) Für Verbindlichkeiten der Stiftungsuniversität haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftungsuniversität nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).

(8) § 8 findet keine Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident der Stiftungsuniversität berichtet jährlich gegenüber dem Parlament über die Entwicklung der Stiftungsuniversität und über die Verwendung der global zugeführten Mittel.

§ 90

Anwendung des Stiftungsgesetzes

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Stiftung die §§ 5, 7, 8, 10 und 12 bis 16 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546).

ZEHNTER ABSCHNITT

Nichtstaatliche Hochschulen

§ 91

Staatliche Anerkennung

(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, dürfen nur mit staatlicher Anerkennung des Ministeriums als Hochschulen betrieben werden.

(2) Die staatlichen Anerkennung kann erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass

1.

das Studium in seinen Zielsetzungen, inhaltlichen Anforderungen und Abschlüssen einem Studium an einer staatlichen Hochschule entspricht,

2.

die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,

3.

die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,

4.

die Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen des Landes gefordert werden und das Lehrangebot überwiegend durch hauptberuflich Lehrende, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 62 erfüllen, abgedeckt ist,

5.

der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert ist und

6.

eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

(3) Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist eine Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare Einrichtung. § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung; maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Eingang der Begutachtungsentscheidung. Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Nach einer Betriebsdauer von drei bis fünf Jahren ist die Einrichtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare Einrichtung institutionell zu akkreditieren.

(4) Mit der Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, auf privatrechtlicher Grundlage einen Studien- und Prüfungsbetrieb durchzuführen, der mit einem akademischen Grad abschließt; § 21 gilt entsprechend. Die Anerkennung kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden und erstreckt sich auch auf die Namensführung der Hochschule. Das Promotions- und das Habilitationsrecht bedürfen der Verleihung durch das Ministerium. Der Studiengang und der verliehene Grad bedürfen der Akkreditierung durch eine von dem Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung. Vor der Aufnahme des Studienbetriebs in einem neuen Studiengang ist das Ministerium zu unterrichten; es kann Auflagen erteilen.

(5) Die nichtstaatlichen Hochschulen berichten dem Ministerium jährlich über die Eckdaten ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung zur Folge gehabt hätten.

(7) Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftslandes steht. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist dem Ministerium nachzuweisen und wird vor Aufnahme des Betriebs durch dieses festgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.

§ 92

Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen

(1) Die Beschäftigung von Lehrenden an nichtstaatlichen Hochschulen ist dem Ministerium vor Aufnahme der Lehrtätigkeit anzuzeigen. Die Beschäftigung ist durch das Ministerium zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 91 Abs. 2 Nr. 4 nicht erfüllt werden oder Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.

(2) Das Ministerium kann hauptberuflich Lehrenden,

1.

die die Voraussetzungen des § 62 erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung „Professorin an …“ oder „Professor an …“ (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule),

2.

die die Voraussetzungen des § 64 erfüllen und entsprechende Aufgaben wahrnehmen, für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung „Professorin als Juniorprofessorin an …“ oder „Professor als Juniorprofessor an …“ (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule)

verleihen. Das Ministerium kann auf Antrag der Hochschule gestatten, dass eine nach Nr. 1 verliehene Bezeichnung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weitergeführt wird.

§ 93

Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur

Die §§ 26 und 72 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verleihung der Bezeichnungen durch das Ministerium auf Vorschlag des Hochschulgremiums erfolgt, das die Aufgaben des Senats einer Hochschule des Landes wahrnimmt. Die zu verleihende Bezeichnung im Fall des § 26 lautet „außerplanmäßige Professorin an…“ oder „außerplanmäßiger Professor an…“ (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule).

§ 94

Staatliche Finanzhilfe

Das Land kann Trägerinnen und Trägern staatlich anerkannter nichtstaatlicher Hochschulen Beihilfen zu den Vergütungskosten ihrer Lehrkräfte gewähren, wenn

1.

ein besonderes Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird,

2.

der anerkannte Studiengang in Übereinstimmung mit der Entwicklungsplanung für die Hochschulen des Landes steht,

3.

die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllt sind und

4.

für einen Teil der besonders befähigten Studierenden Stipendien vorgesehen sind.

Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Hochschule zu erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. Eine Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festlegt, bedarf der Zustimmung des Landtags.

§ 95

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

eine Einrichtung des Bildungswesens ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung in Hessen errichtet oder betreibt,

2.

die Bezeichnungen Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen im Zusammenhang mit einer Bildungseinrichtung führt, ohne hierzu aufgrund einer Anerkennung nach § 91 berechtigt zu sein,

3.

einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,

4.

entgegen § 92 Abs. 1 Satz 1 an einer nichtstaatlichen Hochschule Lehrende beschäftigt, deren Einstellung dem Ministerium nicht angezeigt worden ist,

5.

akademische Grade verleiht, ohne hierzu aufgrund gesetzlicher Regelungen ermächtigt zu sein.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

ELFTER ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 96

Hochschule Geisenheim

(1) Die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein und der Fachbereich Geisenheim der Hochschule Rhein- Main werden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in die Hochschule Geisenheim umgewandelt.

(2) Die Studierenden, die an der Hochschule RheinMain in Studiengängen eingeschrieben sind, die am Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain durchgeführt werden, sind ab dem 1. Januar 2013 Studierende der Hochschule Geisenheim. Für das Studium gelten die bisherigen Studien- und Prüfungsordnungen fort; die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen bleiben anerkannt.

(3) Die an der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein beschäftigten Professorinnen und Professoren üben ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2013 an der Hochschule Geisenheim aus. Die Lehrverpflichtung bleibt bis zu einer Neuregelung unverändert. Dies gilt auch für die bislang ausschließlich am Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain beschäftigten Professorinnen und Professoren.

(4) Das an der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein sowie am Fachbereich Geisenheim der Hochschule RheinMain beschäftigte Personal und das sonstige Personal der Hochschule RheinMain mit Dienstort Geisenheim ist ab dem 1. Januar 2013 an die Hochschule Geisenheim versetzt. Die bisherige interne organisatorische Zuordnung des Personals bleibt bis zu einer abweichenden Entscheidung erhalten und geht auf die Hochschule Geisenheim über.

(5) Die auf Vorschlag des Fachbereichs Geisenheim von der Hochschule RheinMain verliehenen Honorarprofessuren gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auf die Hochschule Geisenheim über.

(6) Die erstmalige Wahl eines Senats erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Senats der Hochschule Rhein- Main in entsprechender Anwendung der für die Hochschule RheinMain geltenden Wahlordnungen. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am 1. Januar 2013 Mitglieder der Hochschule Geisenheim sind. Bis zum Beginn der Amtszeit des Senats nimmt der Fachbereichsrat des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain die Aufgaben des Senats wahr.

(7) Die Aufgaben des Hochschulrats werden bis zur Bestellung eines Hochschulrats nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam durch die Mitglieder des Verwaltungsrats der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, eine vom Kuratorium der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein aus seinen Mitgliedern zu benennende Vertreterin oder einen zu benennenden Vertreter der Wirtschaft sowie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vereinigung ehemaliger Geisenheimer (VEG) - Geisenheim Alumni Association e.V. wahrgenommen. Den Vorsitz hat die oder der bisherige Vorsitzende des Verwaltungsrates inne. Dem Hochschulrat der Hochschule Geisenheim gehört neben den in § 42 Abs. 6 genannten Personen eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme an.

(8) Die erstmalige Ausschreibung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule Geisenheim erfolgt im Januar 2013 durch den Hochschulrat oder das in Abs. 7 genannte Gremium im Einvernehmen mit dem Ministerium. Bis zur Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten nimmt die bisherige Direktorin oder bisherige Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Nach Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten enden die Amtszeit und das Beamtenverhältnis auf Zeit der bisherigen Direktorin oder des bisherigen Direktors.

(9) Die bisherige Dekanin oder der bisherige Dekan des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule Rhein- Main nimmt bis zur Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten der Hochschule Geisenheim die Aufgaben der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten wahr.

(10) Nach Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule Geisenheim ist die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers auszuschreiben und zu besetzen. Die bisherige Verwaltungsleiterin oder der bisherige Verwaltungsleiter der Forschungsanstalt Geisenheim nimmt bis zur Ernennung einer Kanzlerin oder eines Kanzlers deren oder dessen Aufgaben wahr.

(11) Die Frauenbeauftragte, deren Stellvertreterin und die Schwerbehindertenvertretung der Forschungsanstalt Geisenheim nehmen vorläufig ihre Aufgaben für alle Beschäftigten der Hochschule Geisenheim wahr. Der Personalrat der Hochschule Geisenheim setzt sich vorläufig aus den Mitgliedern des örtlichen Personalrats des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain und den Mitgliedern des Personalrats der Forschungsanstalt Geisenheim zusammen. Die in Satz 1 genannten Gremien und Funktionsträger sind unverzüglich neu zu wählen oder zu beauftragen; der Personalrat der Hochschule Geisenheim ist spätestens nach zwei Jahren neu zu wählen.

(12) Bis zur erstmaligen Verabschiedung einer Grundordnung der Hochschule Geisenheim werden die den Fachbereichen sowie ihren Gremien und Organen obliegenden Aufgaben durch die zentralen Gremien und Organe der Hochschule Geisenheim wahrgenommen.

(13) Die Amtszeiten und Wahlperioden aller Gremien, Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein und des Fachbereichs Geisenheim der Hochschule RheinMain, denen nicht in Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 und 8 Satz 2, Abs. 9, 10 Satz 2 und Abs. 11 ausdrücklich Aufgaben an der Hochschule Geisenheim übertragen worden sind, enden mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

§ 96a

Hessische Landesbibliothek Wiesbaden

(1) Die Hessische Landesbibliothek Wiesbaden wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in die Hochschule RheinMain eingegliedert.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten der Landesbibliothek Wiesbaden gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 als zur Hochschule RheinMain, Standort Wiesbaden, versetzt.

(3) § 4 des Hessischen Bibliotheksgesetzes vom 20. September 2010 (GVBl. I S. 295) bleibt unberührt.

§ 97

Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main
- Städelschule -

Die Stadt Frankfurt am Main ist befugt, die Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main - Städelschule - als eigene Kunsthochschule zu betreiben. § 91 Abs. 4, §§ 92 und 93 finden Anwendung.

§ 98

Verträge mit den Kirchen und
Rechtsstellung der kirchlichen
theologischen Hochschulen

Die Verträge mit den Kirchen und die Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen bleiben unberührt. Soweit den Hochschulen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Zuständigkeiten für Maßnahmen übertragen worden sind, bei denen aufgrund der in Satz 1 genannten Verträge eine Beteiligung der Kirchen erforderlich ist, erfolgt diese über das Ministerium. Für die Anerkennung als staatlich anerkannte Hochschule gelten die §§ 91, 94 und 95 entsprechend.

§ 99

Verleihungsform

Die Verleihung von akademischen Graden, die Zuerkennung der Habilitation und die Verleihung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“, „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ sowie der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 100

Gebührenfreiheit

Die Hochschulen des Landes und ihre Studierendenschaften sind von der Zahlung der Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.

§ 101

Ministerium

Ministerium nach diesem Gesetz ist das das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.

§ 102

Fortbestehen bisherigen Rechts

(1) § 11 Abs. 3 und 5 des Hessischen Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325) findet auf Präsidentinnen und Präsidenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtieren, weiter Anwendung.

(2) Beschäftigte nach § 73 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891) verbleiben in ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen.

(3) § 200 des Hessischen Beamtengesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung findet für den dort genannten Personenkreis weiterhin Anwendung. Die für das Hochschulrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H, die sich aus den für Hessen geltenden Besoldungsanpassungen ergeben, im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

(4) Die Amtszeit der vor dem 1. Januar 2010 bestellten Mitglieder von Hochschulräten endet spätestens am 31. Dezember 2010. Sie wirken während ihrer Amtszeit an der Wahrnehmung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Zuständigkeiten des Hochschulrats mit.

(5) Bis zum 31. Dezember 2011 finden die §§ 10 und 11 dieses Gesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung Anwendung, soweit eine Hochschule in ihrer Grundordnung noch keine Regelungen nach § 33 Abs. 3 Satz 1 getroffen hat.

(6) Bis zum 31. Dezember 2011 finden die §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung neben der bestehenden Wahlordnung ergänzende Anwendung, soweit eine Hochschule noch keine neue Wahlordnung nach § 35 Satz 2 erlassen hat.

(7) Bis zum 31. Dezember 2011 findet § 39 Abs. 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung Anwendung, soweit eine Hochschule noch keine maßgebende Satzung nach § 31 Abs. 4 Satz 1 erlassen hat.

(8) Bis zum 31. Dezember 2011 findet § 70 Abs. 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung Anwendung, soweit eine Hochschule noch keine Verfahrensregelung nach § 61 Abs. 6 Satz 2 getroffen hat.

(9) Bis zum 31. Dezember 2011 findet § 97 beziehungsweise § 98 dieses Gesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung Anwendung, soweit das Studierendenparlament keine Regelung nach § 76 Abs. 2 zu den Organen der Studierendenschaft nach § 78 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder zu der Gliederung der Studierenden in Fachschaften nach § 78 Abs. 3 getroffen hat.

(10) Bis zum 31. Dezember 2011 findet eine auf Grundlage des § 100d Abs. 3 Nr. 6 dieses Gesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung getroffene abweichende Regelung der Studierendenschaft Anwendung, solange sich das Studierendenparlament noch keine Satzung nach § 76 Abs. 2 gegeben oder eine bestehende Satzung geändert hat.

§ 103

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

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