internationale andreas
gryphius-gesellschaft
Die Satzung
- Name und Zweck des Vereins
- Der Verein Internationale
Andreas Gryphius-Gesellschaft e.V. mit Sitz
in Bad Vilbel verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
- Zweck des
Vereins ist die Pflege und die wissenschaftliche
Erforschung des Werks von Andreas Gryphius und
der schlesischen Literatur der Frühen Neuzeit,
der interdisziplinäre und internationale
wissenschaftliche Austausch von entsprechenden
Forschungsergebnissen, insbesondere auch mit
Wissenschaftlern aus Polen, und die Verbesserung
der Verbreitung und des Verständnisses des
Werks.
- Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch
- die
literar- und kulturgeschichtliche
Forschungstätigkeit von Mitgliedern,
- die
Veranstaltung von wissenschaftlichen
Tagungen und Arbeitsgesprächen zur
Anregung von neuen Fragestellungen und
zur Bekanntgabe und Diskussion der
Forschungsergebnisse innerhalb der
wissenschaftlichen Öffentlichkeit,
- die
Veröffentlichung der
Forschungsergebnisse und Tagungsberichte,
- die
Edition und Kommentierung von
Werkausgaben,
- Lehr-
und Vortragstätigkeit sowie
wissenschaftliche Veröffentlichungen,
- die
Einbeziehung von polnischen
Wissenschaftlern und die Ausrichtung von
Veranstaltungen im genannten Sinn in
Polen.
- Gemeinnützigkeit
- Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Freie Rücklagen dürfen
gebildet werden, soweit die Vorschriften des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung dies zulassen.
- Die
Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
- Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Fachbereich Neuere Philologien
der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt
am Main, der dieses Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
- Geschäftsjahr
- Das
Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember.
- Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann
jede natürliche oder juristische Person sowie
jede Personengemeinschaft werden, die sich im
Sinne der Ziele des Vereins betätigt.
- Die Gesellschaft besteht aus
ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
- Die ordentlichen Mitglieder sind
verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu
zahlen, dessen Höhe jeweils in der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes festgelegt wird. Der Beitrag ist bis
zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten.
- Durch eine einmalige Zuwendung in
der Höhe eines mindestens zwanzigfachen
Jahresbeitrags kann die Mitgliedschaft auf
Lebenszeit erworben werden. Eine
Rückerstattungspflicht der Gesellschaft bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds besteht
nicht.
- Beginn und Ende der
Mitgliedschaft
- Aufnahmegesuche
sind schriftlich an den Verein zu richten. Über
sie entscheidet der Vorstand.
- Die
Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder Austritt aus
dem Verein. Der Austritt ist nur zum Ende eines
Geschäftsjahres möglich und spätestens bis zum
30.09. des Geschäftsjahres schriftlich zu
erklären.
- Die
Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluß
aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied
ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele
und die Arbeit des Vereins geschädigt hat,
insbesondere länger als zwei Jahre mit dem
Beitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluß ist
das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern.
Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb
von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides
Einspruch erheben. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Organe
- Organe des
Vereins sind
- die
Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die
Wahl der Vorstandsmitglieder für die
Dauer von drei Jahren,
- die
Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die
Dauer von drei Jahren,
- die
Entlastung des Vorstandes
- die
Beratung über die im Sinne der
Vereinsziele zu unternehmenden
Veranstaltungen,
- die
Festsetzung des Jahresmindestbeitrages,
- die
Änderung der Satzung,
- die
Auflösung des Vereins.
- Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet in der
Regel alle drei Jahre statt.
- Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach
Bedarf oder auf Verlangen von 1/10 der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
- Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von vier Wochen.
- Jedes
Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme.
- Die
Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts
anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der
in der Versammlung abgegebenen Stimmen. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig.
Beschlüsse,
durch die die Satzung geändert, der Verein
aufgelöst oder Mitglieder des Präsidiums
abberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit
von 2/3 der in der Sitzung abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
Die
Versammlungen werden vom Präsidenten oder einem
Vizepräsidenten geleitet. Tagesordnung und
Beschlüsse sind in einer Niederschrift
festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen. Den Mitgliedern
sind sie innerhalb von drei Monaten bekannt zu
machen.
- Jedes
Mitglied hat das Recht, Anträge an die
Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge, die
sich auf eine Ergänzung der Tagesordnung
beziehen, sollen spätestens 24 Stunden vor
Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand eingegangen sein. Über eine Ergänzung
der Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Vorschläge zur
Satzungsänderung sind spätestens zusammen mit
der Tagesordnung an die stimmberechtigten
Mitglieder zu versenden.
- Der Vorstand
- Dem Vorstand
gehören an
- der Präsident
- der 1.
Vizepräsident
- der 2.
Vizepräsident
- der Schatzmeister
- sowie
mindestens drei Beisitzer.
- Der Vorstand
wird auf die Dauer von drei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur
Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist
zulässig.
- Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die
beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister.
Für eine rechtswirksame Verpflichtung des
Vereins bedarf es der Unterschrift zweier der
genannten vier Vorstandsmitglieder.
- Der
Präsident beruft den Vorstand unter Mitteilung
der Tagesordnung nach Bedarf oder auf Antrag von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ein.
- Zur
Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die
Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern
erforderlich. Ein schriftliches Verfahren ist
zulässig.
- Die auf den
Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse werden
protokolliert und sind vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
- Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
- Rechnungsprüfer
- Die beiden
Rechnungsprüfer haben die Geschäftsführung des
Vereins auf die Ordnung hin zu prüfen.
- Die
Rechnungsprüfer sind gemeinsam, nach
Verständigung auch einzeln, berechtigt, Einsicht
in die Bücher und Schriften des Vereins zu
nehmen.
- Über das
Prüfungsergebnis ist ein schriftlicher Bericht
zu erstatten, der der Mitgliederversammlung
vorzulegen ist. Das Prüfungsergebnis ist vor der
schriftlichen Abfassung des Berichts rechtzeitig
mit dem Vorstand zu erörtern.
- Auflösung
- Die
Auflösung des Vereins kann von der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Der Antrag ist mindestens von
einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand zu
unterzeichnen und muß vier Wochen vor dem
Zusammentritt der Versammlung eingereicht sein.
Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern im Sinne
des § § 4.1 zu übersenden. Die Abstimmung
erfolgt namentlich.
geändert mit
Beschluß der Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.11.1996
in Karpacz (Polen)
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